Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 25.01.2012 - VIII ZR 95/11
Postfachadresse in Widerrufsbelehrung - Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt(e) beim Fernabsatzvertrag den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht.
BGB § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2; EGBGB Art. 240, 235; BGB-InfoV § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 aF
Leitsätze:*1. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt beim Fernabsatzvertrag den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (Anschluss an BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 - Postfachanschrift).
2. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Die Belehrung hat ihn darüber zu informieren, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann. Dazu gehört auch die Angabe der Anschrift des Widerrufsandressaten. Sie ist erforderlich, damit der Verbraucher, insbesondere wenn der am Verbrauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannt hat, keinen Zweifel unterliegt, an wen er den Widerruf zu richten hat. Diesen Anforderungen genügt(e) auch die Angabe der Postfachanschrift des Widerrufsadressaten. Der Verbraucher wird dadruch in gleicher Weise wie durch die Mitteilung der Hausanschrift des Widerrufsadressaten in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Die Angabe der Postfachanschrift ist eindeutig, unmissverständlich und auch ansonsten nicht geeignet, den Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechts zu hindern. Der Umstand, dass der Verbraucher seine Widerrufserklärung bei einer Postfachanschrift nicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann, steht dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucherschutz nicht entgegen (BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99). Für den Verbraucher besteht zudem (auch) bei Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsadresse die Möglichkeit, seine Widerrufserklärung durch Einwurfeinschreiben an den Unternehmer zu übersenden. Dies gilt umso mehr, als nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF - ebenso nach der aktuellen, nunmehr gesetzlichen, Regelung der Einzelheiten der Ausgestaltung der Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (Art. 246 EGBGB) - die ladungsfähige Anschrift ohnehin zu den vom Unternehmer zu erteilenden Informationen gehört.
Die Entscheidung erging zu einem Fernabsatzvertrag vor Geltung des § 360 BGB (eingeführt durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 (BGBl. I Nr. 49 vom 03.08.2009, S. 2355)). Nach § 360 Abs. 1 Nr. 2 BGB muss die Widerrufsbelehrung "den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist" enthalten. Nach § 360 Abs. 3 BGB genügt die Widerrufsbelehrung nunmehr den Anforderungen von § 360 Abs. 1 BGB, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB, dort: Art. 246) in Textform verwendet wird. Dort ist in Gestaltungshinweis 4 ebenfalls formuliert: "Einsetzen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten". Vgl. hierzu bereits MIR 2012, Dok. 004, Rz. 1
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.02.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2388
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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