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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 18.01.2012 - I ZR 187/10

gewinn.de - Bereicherungsanspruch bei Eintragung eines Nichtberechtigten als Domaininhaber.

BGB § 823 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze:*

1. Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber der Internetadresse weder Eigentum am Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, das ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre (BGH, Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 159/05 - afilias.de; BGH, Urteil vom 14.05.2009 - I ZR 231/06 - airdsl.de). Der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle (hier: DENIC eG) begründet allerdings ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht zu Gunsten des Domainnamensinhabers, das ihm ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (BVerfG, GRUR 2005, 261 - ad-acta.de; BGH, Urteil vom 14.05.2009 - I ZR 231/06 - airdsl.de). Eine Einordnung als deliktsrechtlich geschütztes Recht erfordert dagegen eine absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtsposition. Ein Domainnamen ist nur eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung beruht darauf, dass ein Domainname von der Vergabestelle DENIC eG nur einmal vergeben wird und ist allein technisch bedingt. Eine solche, rein faktische Ausschließlichkeit begründet indes kein absolutes Recht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. 11. 2004 - 1 BvR 1306/02 - ad-acta.de; BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05; BFH, Urteil vom 19.10.2006 - III R 6/05).

2. Soweit dem, aus dem Vertrag mit der Vergabestelle DENIC eG folgenden Nutzungsrecht an einem Internetdomainnamen eine eigentumsfähige Position im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zuerkannt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 24. 11. 2004 - 1 BvR 1306/02 - ad-acta.de), folgt hieraus nicht zwangsläufig eine Einordnung dieses (vertraglichen, relativ wirkenden) Nutzungsrechts als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.

3.

a. Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber kein absolutes Recht an dem Domainnamen und damit kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.

b. Derjenige, der bei einer sogenannten WHOIS-Abfrage bei der DENIC als Inhaber eines Domainnamens eingetragen ist, ohne gegenüber der DENIC materiell berechtigt zu sein, kann diese Stellung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Kosten des Berechtigten erlangt haben.

4. Die mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Eintragung des Berechtigten in die "WHOIS-Datenbank" der DENIC eG verleiht diesem nach außen hin die Stellung eines Vertragspartners der DENIC eG und gibt ihm den vermögensrechtlich wirksamen Vorteil, über den Domainnamen nicht nur rechtswirksam, sondern auch tatsächlich verfügen zu können. Die Eintragung eines Nichtberechtigten bewirkt dagegen eine tatsächliche Sperrfunktion, die den berechtigten Inhaber des Domainnamens bei einer Verfügung über sein Recht und dessen Verwertung zumindest behindert, da sie in die Stellung als Inhaber des Domainnamens eingreift.

MIR 2012, Dok. 009


Anm. der Redaktion: Leitsätze 3a und 3b sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 19.02.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2387

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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