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Rechtsprechung



LG München I

Urteil vom 21.12.2005 - Az. 9 O 23986/05 (Anspruch auf Gegendarstellung bei zwei sich gleichwertig gegenüberstehenden Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

Leitsatz (des Mitteilers):

Eine Eindrucksgegendarstellung setzt nicht voraus, dass sich der Eindruck, gegen den sich der Betroffene wendet, nahezu zwingend aufdrängen muss. Es genügt, dass sich zwei Deutungsmöglichkeiten etwa gleichwertig gegenüberstehen.

ergänzende Leitsätze (tg):

1. Der Anspruch auf eine Gegendarstellung bedingt eine Abwägung zwischem dem Grundrecht aus Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

2. Anders als der Unterlassungs- oder Widerrufsanspruch lässt der Gegendarstellungsanspruch das Recht zur Erstäußerung unberührt. Der Gegendarstellungsanspruch ermöglicht es dem Betroffenen, einem für ihn negativen Eindruck entgegen zu treten und dient damit vielmehr der öffentlichen Meinungsbildung. Dies ist bei der vorzunehmenden Abwägung zu beachten.

3. Ergibt sich der im Einzelfall streitige Eindruck nicht aus der Überschrift, sondern erst aus dem Text des Artikels selbst, genügt es, wenn die Überschrift "Gegendarstellung" lediglich in der Größe der Unterüberschrift der Erstmitteilung veröffentlicht wird.

MIR 2006, Dok. 023


Hinweis: Ein Herzlicher Dank gilt Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Thomas Steiner, Landgericht München I, für die Mitteilung des Urteils.

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 22.02.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/238

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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