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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

"Einkauf Aktuell" der Deutschen Post nicht wettbewerbswidrig

BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 129/10 - Einkauf Aktuell; Vorinstanzem: LG Hamburg, Urteil vom 06.11.2008 - 315 O 136/08; OLG Hamburg, Urteil vom 09.06.2010 - 5 U 259/08

MIR 2011, Dok. 096, Rz. 1


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Die Verteilung der Werbesendung "Einkauf Aktuell" durch die Deutsche Post AG ist nicht deshalb wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, weil sie redaktionelle Beiträge enthält. Obwohl die Keditanstalt für Wideraufbau größter Einzelaktionär der Deutschen Post AG ist, werde diese nicht von Bund und Ländern beherrscht und das Gebot der Staatsferne der Presse sei nicht berührt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.12.2011 (I ZR 129/10) entschieden.

Zur Sache

Die Beklagte ist die Deutsche Post AG, deren größter Einzelaktionär mit einem Anteil von 30,5% die in Bundes- und Landeseigentum stehende Kreditanstalt für Wiederaufbau ist. Die Beklagte lässt über ihre Zusteller vorwiegend in Ballungsgebieten und großen Städten an alle Haushalte wöchentlich die Werbesendung "Einkauf Aktuell" verteilen. Diese Werbesendung enthält neben dem Fernsehprogramm auch verschiedene Rubriken mit redaktionellen Beträgen. Dies beanstanden der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter, die sich mit ihrer auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gestützten Klage dagegen wenden, dass die Werbesendung der Beklagten solche redaktionellen Inhalte enthält; dies laufe dem Gebot der Staatsferne der Presse zuwider und sei damit auch wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Der BGH hat diese Entscheidung bestätigt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Deutsche Post AG nicht Adressat des Gebots der Staatsferne der Presse

Die Deutsche Post AG sei nicht Adressatin des aus der Pressefreiheit abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sie nicht vom Bund und den Ländern beherrscht wird, so der BGH. Zwar dürfe sich der Staat weder selbst noch über von ihm beherrschte Gesellschaften als Presseunternehmen betätigen. Die hier durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau vermittelte staatliche Beteiligung von 30,5% reiche aber für eine solche Beherrschung der Deutschen Post nicht aus. In der Hauptversammlung waren in den vergangenen Jahren immer mindestens 67% der stimmberechtigten Anteilseigner vertreten, so dass die staatliche Beteiligung niemals über die Hauptversammlungsmehrheit verfüge. Auch die weiteren von den Klägern vorgetragenen Indizien wie ein möglicher Einfluss auf Personalentscheidungen oder den Verkauf der Postbank könnten die Annahme einer Beherrschung nicht begründen.

(tg) - Quelle: PM Nr. 198/2011 des BGH vom 16.12.2011

HINWEIS: Der Artikel befindet sich noch in der Bearbeitung

Online seit: 16.12.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2374
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