Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.07.2011 - 6 W 55/11
Lieferung in der Regel... - Die Angabe einer Lieferfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Formulierung "Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang" ist unwirksam.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BGB §§ 308 Nr. 1
Leitsätze:*1. Die Angabe einer Lieferfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Formulierung "Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang" ist entgegen § 308 Nr. 1 BGB nicht hinreichend bestimmt und unwirksam.
2. Mit der Formulierung "Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang" geht eine Relativierung bei der Angabe der Lieferzeit einher, die nicht nur bedeutet, dass der Verwender nicht immer hundertprozentig gewährleisten kann, dass die Versendung binnen der angegebenen Frist stattfinden kann. Aus einer solchen Formulierung ergibt sich auch nicht, dass der Verwender sich nur im Falle vereinzelter, unvorhergesehener Schwierigkeiten einen spätere Lieferung vorbehalten will. Die gebotene kundenfeindlichste Auslegung führt vielmehr zu dem Verständnis, dass sich der Verwender mit einer solchen Klausel vorbehalten will, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall vorliegt und wann ein Ausnahmefall (so ebenfalls: KG Berlin, Urteil vom 03.04.2007 - Az. 5 W 73/07, MIR 2007, Dok. 145). Anders als beispielsweise bei der Angabe, dass die Lieferfrist "ca. zwei Wochen" betragen soll, lässt eine solche Klausel zudem für die nicht definierten Ausnahmefälle vollkommen offen, wann die Lieferung erfolgen wird.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.10.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2361
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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