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Rechtsprechung



LG München I

Urteil vom 26.01.2006 - Az. 12 O 16098/05 - (Unwirksamkeit von Verfallklauseln von (Prepaid-) Handyguthaben nach Kündigung oder Zeitablauf, Entgelte für die Sperrung von Mobilfunkkarten pauschalierter Schadenersatzanspruch, §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 309 Nr. 5 lit. b) BGB)

Leitsätze (tg):

1. Zur Unwirksamkeit von AGB-Klauseln gegenüber Verbrauchern, § 13 BGB, im Zusammenhang mit Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen.

a. Die Klausel

"Ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt, verfällt, sofern es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar gemacht wird."

hält einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 BGB nicht stand, da sie gegen das Äquivalenzprinzip verstößt und den Kunden unangemessen benachteiligt. Dies muss umso mehr gelten, als die Möglichkeit der Einzahlung von Guthaben nicht der Höhe nach beschränkt ist und somit auch der Verfall von Guthaben in der Größenordnung von mehr als 100 EUR denkbar ist.

b. Die Klausel

"Mit Beendigung des Vertrages verfällt ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto, es sei denn, [Anbieter] hat den Vertrag aus nicht vom Kunden zu vertretenen Gründen gekündigt oder der Kunde hat den Vertrag aus von [Anbieter] zu vertretenen Gründen gekündigt"

ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1 BGB unwirksam. Sie verstößt gegen das Äquivalenzprinzip und erschwert die Kündigung, so dass der Kunde unangemessen benachteiligt wird. Denn der Kunde kann sich insoweit an einer (auch ordentlichen) Kündigung gehindert sehen, wenn noch ein Guthaben vorhanden ist.

c. Die Klausel

"Für die Sperre wird ein Entgelt erhoben, das sich aus der jeweils aktuellen Preisliste ergibt."

ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 lit. b) BGB unwirksam. Nach der gebotenen, kundenfeindlichsten Auslegung muss eine solche Klausel als pauschalierter Schadenersatzanspruch verstanden werden.

2. Die Einzahlung eines Guthabens stellt eine Vorleistung des Kunden dar und ist mit einem Gutschein vergleichbar.

3. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt sich, dass ein Guthaben, anders als etwa ein Entgelt, dem Inhaber ohne zeitliche Begrenzung zusteht.

4. Nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer eines Guthabens stellt eine Verletzung des Äquivalenzinteresses und eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Vielmehr ist insoweit eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen.

MIR 2006, Dok. 021



Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 21.02.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/236

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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