Rechtsprechung
OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2011 - 6 W 99/11
Werbe-SMS ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stets unzulässig - Die Zusendung von Werbe-SMS an einen Mobilfunkanschluss unter Verzicht auf eine ausdrückliche vorherige Einwilligung des Anschlussinhabers ist auch dann unzulässig, wenn die Mobilfunknummer dem Versender von einem nahen Familienangehörigen des Anschlussinhabers mitgeteilt worden ist.
UWG § 3 Nr. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3
Leitsätze:*1. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG setzt zur Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung durch unerwünschte Werbe-SMS eine nicht nur mutmaßliche, sondern ausdrückliche Einwilligung des Adressaten voraus. Als Adressat wird hierbei regelmäßig der Anschlussinhaber anzusehen sein. Nicht ausreichend ist insofern die Einverständniserklärung eines an sich nicht zur Verfügung über den Mobilfunkanschlusses befugten Dritten, der lediglich damit rechnet, dass der eigentliche Anschlussinhaber die Zusendung einer Werbe-SMS hinnehmen und nicht als unzumutbare Belästigung empfinden wird. Dies gilt auch dann, wenn diese Annahme der Sache nach zutreffend ist und es sich bei dem Dritten um einen nahen Familienangehörigen (etwa auch die Eltern) des Anschlussinhabers handelt.
2. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG "ist" bei Fehlen der vorherigen - ausdrücklichen - Einwilligung des Adressaten "stets" eine unzumutbare Belästigung anzunehmen. Eine abweichende Würdigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Spürbarkeit für die betroffenen Marktteilnehmer kommt insoweit nicht in Betracht.
3. Die Zusendung von Werbe-SMS an einen Mobilfunkanschluss unter Verzicht auf eine ausdrückliche vorherige Einwilligung des Anschlussinhabers ist auch dann (stets) unzulässig nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, wenn die betreffende Mobilfunknummer dem Versender von einem nahen Familienangehörigen des Anschlussinhabers mitgeteilt worden ist.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 31.08.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2352
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2023 - I-20 W 36/23, MIR 2023, Dok. 078
Italien Rosé - Zulässige Herkunftsangaben nach Art. 45 (1) VO (EU) 2019/33 für Schaumwein, dessen Grundwein in Italien hergestellt wird und dessen zweite Gährung in Spanien erfolgt
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.09.2020 - 6 W 95/20, MIR 2020, Dok. 100
Institut für Einfachheit GmbH - Keine Irreführung durch die Verwendung der Bezeichnung "Institut" in der Firma einer GmbH
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2023 - I - 3 Wx 104/23, MIR 2024, Dok. 004
Louboutin - Zur Benutzung eines mit einer fremden Unionsmarke identischen Zeichens durch den Betreiber eines Online-Marktplatzes (Amazon) aufgrund der einheitlichen Präsentation von eigenen und Angeboten Dritter, die dieses Zeichen verwenden
EuGH, Urteil vom 22.12.2022 - C-148/21 und C-184/21, MIR 2023, Dok. 003
Prozessuale Waffengleichheit im Wettbewerbsrecht!? - Die Maßstäbe zur Handhabung der prozessualen Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs im einstweiligen Verfügungsverfahren gelten im Grundsatz auch im Lauterkeitsrecht.
BVerfG, Beschluss vom 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20, MIR 2020, Dok. 065