Rechtsprechung
OLG Naumburg, Urteil vom 03.03.2011 - 1 U 92/10 (HS)
Wegfall der Erstbegehungsgefahr und vorbeugender Unterlassungsanspruch - Beruht die Begehungsgefahr allein auf einer Werbung für ein bestimmtes Verhalten, so endet sie, wenn die betreffende Werbung aufgegeben wird, weil damit ihre Grundlage entfällt.
UWG § 8 Abs. 1, ZPO §§ 935, 940
Leitsätze:*1. Zwar begründet die Werbung für ein bestimmtes geschäftliches Verhalten eine Erstbegehungsgefahr. Anders als bei einer Verletzungshandlung wird in diesem Fall aber keine Vermutung für den Fortbestand der Gefahr (deren Wiederholung) begründet. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht insoweit nur solange, wie die Gefahr der Begehung droht; er entfällt mit dem Fortfall der Begehungsgefahr. An den Wegfall der Erstbegehungsgefahr sind geringere Anforderungen zu stellen, als an den Wegfall der durch die Verletzungshandlung begründeten Wiederholungsgefahr. Die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
2. Beruht die Begehungsgefahr (bezüglich eines bestimmten Verhaltens bzw. hier einer Leistung) allein auf einer Werbung, so endet sie, wenn die Werbung aufgegeben wird, weil damit ihre Grundlage entfällt (vgl. BGH, GRUR 1989, 432; BGH GRUR 1987, 125).
3. Für die Widerlegung der Vermutung der Wiederholungsgefahr aufgrund einer bereits vorliegenden Verletzungshandlung genügt nicht die schlichte Aufgabe des wettbewerbswidrigen Verhaltens. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Handlung ohne größeren Aufwand jederzeit wieder aufgenommen werden kann (hier: Zeitungsanzeige).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.08.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2350
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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