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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

Verbrauchsgüterkauf kann auch bei branchenfremden Nebengeschäften einer GmbH vorliegen.

BGH, Urteil vom 13.07.2011 - VIII ZR 215/10; Vorinstanzen: LG Darmstadt, Urteil vom 15.10.2007 - 1 O 95/07; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.07.2010 - 22 U 232/07

MIR 2011, Dok. 068, Rz. 1


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Der Verkauf eines Gebrauchtwagens durch eine GmbH an einen Verbraucher unterliegt grundsätzlich auch dann den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB), wenn es sich hierbei um ein für die GmbH "branchenfremdes" Nebengeschäft handelt. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13.07.2011 (VIII ZR 215/10). Das der Geschäftszweck der Gesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen (beweglichen Sachen) gerichtet ist, sei insoweit nicht erforderlich.

Zur Sache

Der Ehemann der Klägerin kaufte im Dezember 2006 von der Beklagten, einer im Bereich der Drucktechnik tätigen GmbH, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung einen gebrauchten Pkw zum Preis von EUR 7.540,00. Nach Übergabe und Bezahlung des Fahrzeugs erklärte der Ehemann der Klägerin mit Anwaltsschreiben im Januar 2007 die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, die Beklagte habe ein Klappergeräusch im Motorbereich verschwiegen. Die Beklagte erwiderte, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen, wies die Anfechtung zurück und lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags ab. Mit ihrer Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns die Beklagte auf Zahlung von EUR 7.540,00 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage weitgehend stattgegeben.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Verkauf beweglicher Sachen gehört im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Anschluss an die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zum Verbraucherdarlehensvertrag (BGH, Urteil vom 09.12.2008 - XI ZR 513/ 07, BGHZ 179, 126 ff.) entschieden, dass auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH gehört (§ 344 Abs. 1 HGB). Ein solcher Verkauf falle damit auch dann unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf, wenn es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handele. Es sei nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet ist. Da die Beklagte im entschiedenen Fall die gesetzliche Vermutung aus § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt habe, handele es sich auch um ein Unternehmergeschäft im Sinne der §§ 14, 474 BGB, so dass der Beklagten die Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss verwehrt sei.

Gleichwohl hatte die Klage hier keinen Erfolg. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels des Fahrzeugs scheiterte daran, dass der Ehemann der Klägerin der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte. Eine Fristsetzung sei nicht - wie das Berufungsgericht gemeint hat - im vorliegenden Fall entbehrlich. Die tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigen hier auch nicht die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hätte, so der BGH.

(tg) - Quelle: PM Nr. 126/2011 des BGH vom 13.07.2011

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.07.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2346
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