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Rechtsprechung // Zivilrecht



BGH, Urteil vom 11.05.2011 - VIII ZR 289/09

Vertragliche Haftung für unbefugte Nutzung eines eBay-Mitgliedskontos - Zur Frage wann dem Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos hierunter unbefugt von Dritten unter seinem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen (vertraglich) zuzurechnen sind.

BGB §§ 145 ff., 164, 177, 179 Abs. 1, §§ 280 Abs. 1, 3, § 281, §§ 307, 433 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Wir bei der Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden, und wird dabei eine falsche Vorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen, finden die Regeln über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) und die hierzu entwickelten Grundsätze entsprechend Anwendung, obwohl dem Handelnden ein Vertretungswille fehlt (BGH, Urteil vom 03.03.1966 - II ZR 18/64; BGH, Urteil vom 08.12.2005 - III ZR 99/05). Dies gilt auch für Geschäfte, die über das Internet abgewickelt werden. Eine unter solchen Voraussetzungen, unter dem Namen eines anderen, abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärung, verpflichtet den Namensträger daher regelmäßig nur dann, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog; vgl. BGH, Urteil vom 03.03.1966 - II ZR 18/64; BGH, Urteil vom 08.12.2005 - III ZR 99/05) oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden ist (§ 177 Abs. 1 BGB analog) oder wenn die Grundsätze über die Anscheins- oder die Duldungsvollmacht eingreifen (hier: sämtlich verneint).

2. Werden unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärungen abgegeben, liegt ein Handeln unter fremdem Namen vor, auf das die Regeln über die Stellvertretung sowie die Grundsätze der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden sind (im Anschluss an BGH, Urteile vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, BGHZ 45, 193; vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86, NJW-RR 1988, 814; vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701).

3. Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Inhabers eines eBay- Mitgliedskontos unter fremdem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen sind dem Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Für eine Zurechnung reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 - Halzband).

4. Soweit der Bundesgerichtshof im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts eine unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos als eigenständigen Zurechnungsgrund für von einem Ehegatten unter Verwendung diese Kontos begangene Urheberrechts- und/oder Markenrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße hat genügen lassen (BGH, Urteil vom 11.03.2009 - I ZR 114/06, MIR 2009, Dok. 105 - Halzband; BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, MIR 2010, Dok. 083 - Sommer unseres Lebens), lassen sich diese - für den Bereich der deliktischen Haftung entwickelten - Grundsätze jedoch nicht auf die Zurechnung einer unter unbefugter Nutzung eines Mitgliedskontos von einem Dritten abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung übertragen. Während im Deliktsrecht der Schutz absoluter Rechte Vorrang vor den Interessen des Schädigers genießt, ist bei der Abgabe von auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Erklärungen eine Einstandspflicht desjenigen, der eine unberechtigte Nutzung seines passwortgeschützten Mitgliedskontos ermöglicht hat nur dann gerechtfertigt, wenn die berechtigten Interessen des Geschäftspartners schutzwürdiger sind als seine eigenen Belange (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2009 - I ZR 114/06, MIR 2009, Dok. 105 - Halzband). Dies ist aber nicht schon allein deswegen der Fall, weil sich der Inhaber eines passwortgeschützten eBay-Mitgliedskontos gegenüber dem Betreiber der Plattform zur Geheimhaltung der Zugangsdaten verpflichtet hat. Das Gesetz (§§ 164, 177, 179 BGB analog) weist das Risiko einer fehlenden Vertretungsmacht des Handelnden dem Geschäftsgegner und nicht demjenigen zu, in oder unter dessen Namen jemand als Vertreter oder scheinbarer Namensträger auftritt (BGH, Urteil vom 13.07.1977 - VIII ZR 243/75). Eine Durchbrechung dieser Risikozuweisung ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn der "Vertretene" das Handeln des Dritten bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können (BGH, Urteil vom 13.07.1977 - VIII ZR 243/75). Erforderlich ist vielmehr, dass der Geschäftsgegner annehmen durfte der "Vertretene" kenne und billige das Verhalten des Dritten. Ein solcher Vertrauenstatbestand lässt sich jedoch nicht allein daraus ableiten, dass den Zugangsdaten eines bei eBay registrierten Mitgliedskontos eine Identifikationsfunktion zukommt.

5. Eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern.

MIR 2011, Dok. 058


Anm. der Redaktion: Leitsätze 2, 3, und 5 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 10.06.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2336

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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