Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion kann auch bei Diebstahl des angebotenen Artikels zulässig sein.
BGH, Urteil vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10; Vorinstanzen: AG Bad Hersfeld, Urteil vom 26.04.2010 – 10 C 162/10; LG Fulda, Urteil vom 12.11.2010 – 1 S 82/10
MIR 2011, Dok. 057, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.06.2011 (VIII ZR 305/10) entschieden, dass der Anbieter einer eBay-Auktion nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay und den entsprechenden Hinweisen zum Auktionsablauf im Fall des (unstrittigen) Diebstahls des angebotenen Artikels ein Recht zur vorzeitigen Angebotsbeendigung zustehen kann.
Zur Sache
Der Beklagte stellte am 23.08.2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Auktion ein. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von EUR 70,00 der Höchstbietende. Er fordert vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Der Beklagte beruft sich darauf, die Kamera sei ihm am Nachmittag des 24.08.2009 gestohlen worden.
In § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay in der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Fassung heißt es unter anderem:
"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."
Ergänzend wird in den auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.
Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat die auf Zahlung von EUR 1.142,96 nebst Zinsen und Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht Fulda wies auch die Berufung des Klägers zurück. Die Revision des Klägers blieb ebenfalls erfolglos.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: eBay-AGB und Hinweise zum Auktionsablauf beziehen sich nicht nur auf gesetzliche Bestimmungen
Im Revisionsverfahren war nicht mehr strittig, dass dem Kläger die Kamera tatsächlich gestohlen wurde.
Auf dieser Grundlage ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (in der dem Sachverhalt zugrunde liegenden Fassung) auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels bestehe. Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung sei nicht im Sinne einer ausschließlichen Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. In den - allen Auktionsteilnehmern zugänglichen - Hinweisen zum Auktionsablauf (wiederum in der dem hier entschiedenen Sachverhalt zugrunde liegenden Fassung) werde auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Beendigung eines Angebots genannt. Darunter falle aber auch der Diebstahl, so der Bundesgerichtshof. Für alle Auktionsteilnehmer sei hierdurch ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen "Spielregeln" berechtigt sei, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.
(tg) - PM Nr. 101/2011 des BGH vom 08.06.2011
Zur Sache
Der Beklagte stellte am 23.08.2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Auktion ein. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von EUR 70,00 der Höchstbietende. Er fordert vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Der Beklagte beruft sich darauf, die Kamera sei ihm am Nachmittag des 24.08.2009 gestohlen worden.
In § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay in der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Fassung heißt es unter anderem:
"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."
Ergänzend wird in den auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.
Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat die auf Zahlung von EUR 1.142,96 nebst Zinsen und Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht Fulda wies auch die Berufung des Klägers zurück. Die Revision des Klägers blieb ebenfalls erfolglos.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: eBay-AGB und Hinweise zum Auktionsablauf beziehen sich nicht nur auf gesetzliche Bestimmungen
Im Revisionsverfahren war nicht mehr strittig, dass dem Kläger die Kamera tatsächlich gestohlen wurde.
Auf dieser Grundlage ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (in der dem Sachverhalt zugrunde liegenden Fassung) auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels bestehe. Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung sei nicht im Sinne einer ausschließlichen Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. In den - allen Auktionsteilnehmern zugänglichen - Hinweisen zum Auktionsablauf (wiederum in der dem hier entschiedenen Sachverhalt zugrunde liegenden Fassung) werde auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Beendigung eines Angebots genannt. Darunter falle aber auch der Diebstahl, so der Bundesgerichtshof. Für alle Auktionsteilnehmer sei hierdurch ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen "Spielregeln" berechtigt sei, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.
(tg) - PM Nr. 101/2011 des BGH vom 08.06.2011
Online seit: 08.06.2011
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