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BGH, Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 348/06

Payback - Zur (Un-) Wirksamkeit verschiedener Klauseln betreffend der Einwilligung in Werbung und der Datennutzung sowie -weitergabe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kundenbindungs- und Rabattsystems.

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1; BDSG §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3


Leitsätze:

1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Betreiber eines Kundenbindungs- und Rabattsystems für Verträge mit Verbrauchern über die Teilnahme an dem System verwendet, hält die Klausel

"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z.B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L. GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden.

(...)

[ ] Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird."


der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, soweit sie die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per SMS oder E-Mail-Newsletter betrifft.

Soweit die Klausel die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betrifft, unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle.

2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art unterliegen folgende Klauseln nicht der Inhaltskontrolle:

"Wenn Sie am Payback Programm teilnehmen, werden ... Ihr Geburtsdatum ... benötigt. ...";

"Setzen Sie Ihre Payback-Karte bei einem Partnerunternehmen ein, so meldet dieses die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen ...) an L. zur Gutschrift, Abrechnung gegenüber den Partnerunternehmen, Verwaltung und Auszahlung der Rabatte."


3. Nach § 4a Abs. 1 BDSG ist es zur Wirksamkeit der Einwilligung nicht erforderlich, dass der Betroffene sie gesondert erklärt, indem er eine zusätzliche Unterschrift leistet oder ein dafür vorgesehenes Kästchen zur positiven Abgabe der Einwilligungserklärung ankreuzt ("Opt-in"-Erklärung). Vielmehr ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 4 BDSG, dass die Einwilligung (hier: zur Werbung mittels Post und zu Zwecken der Markforschung) auch zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden kann, sofern diese besonders hervorgehoben wird. Die Einwilligung darf nicht im "Kleingedruckten" versteckt werden. Ihr Bezugsgegenstand muss dem Betroffenen bewusst sein.

4. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 Var. 3 UWG stellt die einwilligungslose Werbung mittels elektronischer Post (hier insbesondere: E-Mail und SMS) eine unzumutbare Belästigung dar. Eine Einwilligungsklausel, nach deren Gestaltung der Kunde tätig werden muss und ein Kästchen anzukreuzen hat, um seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht zu erteilen (sog. "Opt-out"-Erklärung) stellt keine wirksame Einwilligung i.S. dieser Vorschrift dar. Die Einwilligung ist vielmehr gesondert, im Wege einer sog. "Opt-in"-Erklärung zu erteilen.

5. Eine Einwilligungerklärung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 Var. 3 UWG liegt insbesondere noch nicht in der in einem anderen Zusammenhang - im Bezug auf bestimmte Informationen - getätigten Angabe der E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer.

6. Die Angabe des vollständigen Geburtsdatums ist bei einem Kundenbindungs- und Rabattsystem mit vielen Millionen Teilnehmern zur Vermeidung von Identitätsverwechselungen in besonderer Weise geeignet. Die Erhebung kann insoweit nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig sein.

7. Im Rahmen eines Kundenbindungs- und Rabattsystems kann die Mitteilung der Rabattdaten durch angeschlossene Partnerunternehmen, auch soweit es um die Mitteilung der von den Teilnehmern unter Einsatz ihrer (Payback-) Rabattkarte erworbenen Waren und Dienstleistungen handelt, der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses des Betreibers des Partnerprogramms mit den Teilnehmern dienen. Eine entsprechende Klausel ist dann von § 28 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BDSG gedeckt.

MIR 2008, Dok. 278


Anm. der Redaktion: Leitsätze 1 und 2 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.


Download: Volltext der Entscheidung als PDF Twitter: Diesen Artikel "twittern"

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 15.09.2008
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1747
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1747


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