Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.02.2011 - 6 W 111/10
Wir schlagen jeden Preis - Ein Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot, dass sich gegen eine als irreführend beanstandete Werbeaussage richtet, kann zu verneinen sein, wenn die Aussage zwar wiederholt, jedoch mit einem als Aufklärungshinweis gedachten Zusatz versehen wird.
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 890
Leitsätze:1. Richtet sich ein Unterlassungsgebot gegen eine isoliert verwendete, als irreführend beanstandete (Werbe-) Aussage, wird gegen diesen Titel in der Regel nicht verstoßen, wenn die Aussage zwar wiederholt, jedoch mit einem als Aufklärungshinweis gedachten Zusatz versehen wird; denn ob dieser Zusatz geeignet ist, die Irreführungsgefahr zu beseitigen, ist grundsätzlich nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern in einem neuen Erkenntnisverfahren zu prüfen (mit Verweis auf: OLG Frankfurt a.M, Beschluss vom 14.02.2006 - 6 W 142/05; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.06.2000 - 6 W 89/00).
2. Die Wiederholung einer solchen, als irreführende verbotenen Werbeaussage fällt jedoch dann in den Kernbereich des betreffenden Unterlassungstitels, wenn der bemühte Aufklärungszusatz in derart versteckter Form erfolgt, dass er vom Werbeadressaten praktisch nicht wahrgenommen wird (hier: Mouseover-Link zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werbenden mit einer entsprechenden Passage zu dem Slogan "Wir schlagen jeden Preis").
3. Die Reichweite eines (gerichtlichen) Unterlassungsgebots wird auch durch die Begründung der Entscheidung bestimmt (hier: Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG in den Gründen einer Beschlussverfügung mir einem Tenor unter den auch jedwede Verwendung der beanstandeten Werbeaussage gefasst werden könnte, selbst wenn tatsächlich keine irreführende Preisangabe vorliegt).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher (Google+ Profil)
Online seit: 01.05.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2323
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