Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Anforderungen an die Werbung mit Garantien beim Verbrauchsgüterkauf
BGH, Urteil vom 14.04.2011 - I ZR 133/09; Vorinstanzen: LG Bielefeld vom 20.03.2009 - 15 O 233/08; OLG Hamm vom 13.08.2009 - 4 U 71/09, MIR 2009, Dok. 192
MIR 2011, Dok. 042, Rz. 1
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Der Bundesgerichtshofs hat am 14.04.2011 (I ZR 133/09) entschieden, dass die Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen (§ 477 BGB Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen.
Zur Sache
Beide Parteien handeln mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker, die sie über das Internet vertreiben. Der Beklagte bot auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Versprechen an, "3 Jahre Garantie" zu gewähren. Die Klägerin beanstandete diese Werbung als wettbewerbswidrig, da der Beklagte nicht angegeben hatte, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, mit Garantien zu werben, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Angaben nach § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB müssen nicht bereits in der Werbung mit einer Garantie enthalten sein.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt.
Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB müsse eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner müsse die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Unter eine Garantieerklärung falle insoweit nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen. Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setze die europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf um, die in diesem Zusammenhang - indes im Wortlaut mehrdeutig - davon spricht, dass "die Garantie" die fraglichen Informationen enthalten müsse. Der Bundesgerichtshof sah es allerdings als unzweifelhaft an, dass auch damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.
(tg) - PM Nr. 064/2011 des BGH vom 19.04.2011
Zur Sache
Beide Parteien handeln mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker, die sie über das Internet vertreiben. Der Beklagte bot auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Versprechen an, "3 Jahre Garantie" zu gewähren. Die Klägerin beanstandete diese Werbung als wettbewerbswidrig, da der Beklagte nicht angegeben hatte, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, mit Garantien zu werben, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Angaben nach § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB müssen nicht bereits in der Werbung mit einer Garantie enthalten sein.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt.
Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB müsse eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner müsse die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Unter eine Garantieerklärung falle insoweit nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen. Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setze die europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf um, die in diesem Zusammenhang - indes im Wortlaut mehrdeutig - davon spricht, dass "die Garantie" die fraglichen Informationen enthalten müsse. Der Bundesgerichtshof sah es allerdings als unzweifelhaft an, dass auch damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.
(tg) - PM Nr. 064/2011 des BGH vom 19.04.2011
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 19.04.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2320
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