Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Markenrechtsverletzung durch Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Bildmarke eines bekannten Automobilherstellers
BGH, Urteil vom 14.04.2011 - I ZR 33/10; Vorinstanzem: OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2009 - 5 U 47/08; LG Hamburg, Urteil vom 21.02.2008 - 315 O 768/07
MIR 2011, Dok. 041, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.04.2011 (I ZR 33/10) entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben. Es liege eine unzulässige Beeinträchtigung der Werbefunktion der Klagemarke vor. Eine Schutzrechtsschranke greife nicht.
Zur Sache
Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke: dem bekannten VW-Zeichen in einem Kreis. Die Beklagte - die ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG - die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, verwendete in ihrer Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin. Gegen diese Werbung wendete sich die Volkswagen AG - mit Erfolg.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der ATU die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Beeinträchtigung der Werbefunktion der Marke
Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin mit der Begründung bejaht, die Beklagte habe mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch habe die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin sei ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwäche.
Keine Schutzrechtsschranke: Kein notwendiger Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen
Das Markenrecht sehe zwar vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt (vgl. § 23 MarkenG). Im Streitfall seien die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurückgreifen könne und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist.
(tg) - Quelle: PM Nr. 065/2011 des BGH vom 19.04.2011
Zur Sache
Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke: dem bekannten VW-Zeichen in einem Kreis. Die Beklagte - die ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG - die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, verwendete in ihrer Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin. Gegen diese Werbung wendete sich die Volkswagen AG - mit Erfolg.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der ATU die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Beeinträchtigung der Werbefunktion der Marke
Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin mit der Begründung bejaht, die Beklagte habe mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch habe die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin sei ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwäche.
Keine Schutzrechtsschranke: Kein notwendiger Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen
Das Markenrecht sehe zwar vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt (vgl. § 23 MarkenG). Im Streitfall seien die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurückgreifen könne und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist.
(tg) - Quelle: PM Nr. 065/2011 des BGH vom 19.04.2011
Online seit: 19.04.2011
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