Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Markenrechtsverletzung durch Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Bildmarke eines bekannten Automobilherstellers
BGH, Urteil vom 14.04.2011 - I ZR 33/10; Vorinstanzem: OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2009 - 5 U 47/08; LG Hamburg, Urteil vom 21.02.2008 - 315 O 768/07
MIR 2011, Dok. 041, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.04.2011 (I ZR 33/10) entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhĂ€ngigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers fĂŒr die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben. Es liege eine unzulĂ€ssige BeeintrĂ€chtigung der Werbefunktion der Klagemarke vor. Eine Schutzrechtsschranke greife nicht.
Zur Sache
Die KlĂ€gerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin einer fĂŒr Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke: dem bekannten VW-Zeichen in einem Kreis. Die Beklagte - die ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG - die mehrere hundert markenunabhĂ€ngige ReparaturwerkstĂ€tten betreibt, verwendete in ihrer Werbung fĂŒr die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der KlĂ€gerin. Gegen diese Werbung wendete sich die Volkswagen AG - mit Erfolg.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der ATU die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: BeeintrÀchtigung der Werbefunktion der Marke
Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der KlĂ€gerin mit der BegrĂŒndung bejaht, die Beklagte habe mit der in ihrer Werbung fĂŒr Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angefĂŒhrten Bildmarke der KlĂ€gerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen fĂŒr identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch habe die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeintrĂ€chtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der KlĂ€gerin sei ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwĂ€che.
Keine Schutzrechtsschranke: Kein notwendiger Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen
Das Markenrecht sehe zwar vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anstĂ€ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstöĂt (vgl. § 23 MarkenG). Im Streitfall seien die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfĂŒllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurĂŒckgreifen könne und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist.
(tg) - Quelle: PM Nr. 065/2011 des BGH vom 19.04.2011
Zur Sache
Die KlĂ€gerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin einer fĂŒr Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke: dem bekannten VW-Zeichen in einem Kreis. Die Beklagte - die ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG - die mehrere hundert markenunabhĂ€ngige ReparaturwerkstĂ€tten betreibt, verwendete in ihrer Werbung fĂŒr die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der KlĂ€gerin. Gegen diese Werbung wendete sich die Volkswagen AG - mit Erfolg.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der ATU die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: BeeintrÀchtigung der Werbefunktion der Marke
Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der KlĂ€gerin mit der BegrĂŒndung bejaht, die Beklagte habe mit der in ihrer Werbung fĂŒr Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angefĂŒhrten Bildmarke der KlĂ€gerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen fĂŒr identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch habe die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeintrĂ€chtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der KlĂ€gerin sei ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwĂ€che.
Keine Schutzrechtsschranke: Kein notwendiger Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen
Das Markenrecht sehe zwar vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anstĂ€ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstöĂt (vgl. § 23 MarkenG). Im Streitfall seien die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfĂŒllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurĂŒckgreifen könne und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist.
(tg) - Quelle: PM Nr. 065/2011 des BGH vom 19.04.2011
Online seit: 19.04.2011
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