Rechtsprechung
OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2011 - I-4 U 160/10
Praxis für medizinische Fußpflege - Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Verwendung der Bezeichnung "Praxis für medizinische Fußpflege" durch Nicht-Podologen.
UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 Nr. 11; PodG § 1 Abs. 1; HWG §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 Nr. 3b
Leitsätze:*1. Unlauter im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Person des Unternehmers - wie z.B. seine Befähigung oder Zulassung - enthält. Die Gefahr einer Irreführung reicht insoweit aus. Eine Irreführung in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Werbeaussage eine bestimmte Vorstellung machen, die nicht der Wirklichkeit entspricht und deshalb täuschen kann. Die Fehlvorstellung muss geeignet sein, auf die Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise Einfluss zu nehmen (hier: die Dienste des Werbenden im Bereich Fußpflege in Anspruch zu nehmen).
2. Die maßgeblichen Verkehrskreise, die das Berufsbild und die Aufgaben des Podologen und medizinischen Fußpflegers kennen, nehmen in einem erheblichen Anteil an, dass in einer so bezeichneten "Praxis für medizinische Fußpflege" ausschließlich und einschränkungslos die "medizinische Fußpflege" von einem "medizinischen Fußpfleger" bzw. "Podologen" im Sinne des Podologengesetzes (PodG) ausgeübt wird.
3. Eine Täuschung über die Vorbildung im Rahmen der Werbung mit einer heilkundlichen Behandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG stellt einen Verstoß gegen § 3 Nr. 3 b HWG und damit die Zuwiderhandlung gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.04.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2314
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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