Kurz notiert
Oberlandesgericht Hamm
Zeigt her Eure Füße... - Werbung mit "Praxis für medizinische Fußpflege" durch Nicht-Podologen irreführend.
OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2011, I-4 U 160/10
MIR 2011, Dok. 020, Rz. 1
1
Die Werbung mit der Formulierung "Praxis für medizinische Fußpflege" stellt eine irreführende, wettbewerbswidrige Werbung dar, wenn der Werbende nicht die Erlaubnis zur Ausübung des Heilberufs der "Podologin" bzw. des "Podologen" nach dem Podologengesetz (PodG) besitzt. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 03.02.2011 (I-4 U 160/10) hervor.
Zur Sache
Die Parteien sind - in unmittelbarer räumlicher Nähe - Mitbewerberinnen auf dem Dienstleistungsmarkt der Fußpflege. Die Klägerin ist Podologin, die Beklagte ist als Fußpflegerin tätig. Die Beklagte schaltete in einer Zeitschrift eine mit ihrem Namen ergänzte Anzeige mit dem Inhalt: "Praxis für medizinische Fußpflege". Diese Werbung beanstandete die Klägerin als wettbewerbswidrig. Nach Ansicht des OLG Hamm mit Recht.
Entscheidung des Gerichts: Angesprochener Verkehr erwartet bei der Bezeichnung "Praxis für medizinische Fußpflege" die Behandlung durch einen Podologen.
Jahre nachdem der Gesetzgeber mit der Einführung des Podologengesetzes diesen Heilberuf geschützt und sich die Berufsbezeichnung "Podologin" bzw. "Podologe" etabliert habe, erwarte ein nicht unbedeutender Teil der durch eine entsprechende Werbung angesprochenen Verkehrskreise bei der Bezeichnung "Praxis für medizinische Fußpflege", dass die damit beworbene Behandlung auch durch einen Podologen - also einen medizinischen Fußpfleger - erfolgt.
Da die Werbende (Beklagte) nur Fußpflegerin, nicht jedoch medizinische Fußpflegerin sei, werde eine Fehlvorstellung hervorgerufen. Diese sei auch wettbewerbsrechtlich relevant. Mit der Behandlung durch einen Podologen werde eine bestimmte Qualitätsvorstellung verbunden. Ob im Einzelfall erfahrene Fußpfleger Leistungen derselben oder einer besseren Qualität erbringen könnten, sei dabei nicht entscheidend. Dass der Gesetzgeber zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung mit der Einführung des geschützten Heilberufs einen Mindeststandard setzen wollte, der demnach im allgemeinen nur von einem ausgebildeten Polologen erreicht werde, sei maßgeblich für die Bewertung. Die Beklagte könne im Übrigen für die ihr erlaubten Tätigkeiten werben. Ihren berufsrechtlichen Interessen sei damit Genüge getan.
Die Revision wurde zugelassen.
(tg) - Quelle: PM des OLG Hamm vom 22.02.2011
Zur Sache
Die Parteien sind - in unmittelbarer räumlicher Nähe - Mitbewerberinnen auf dem Dienstleistungsmarkt der Fußpflege. Die Klägerin ist Podologin, die Beklagte ist als Fußpflegerin tätig. Die Beklagte schaltete in einer Zeitschrift eine mit ihrem Namen ergänzte Anzeige mit dem Inhalt: "Praxis für medizinische Fußpflege". Diese Werbung beanstandete die Klägerin als wettbewerbswidrig. Nach Ansicht des OLG Hamm mit Recht.
Entscheidung des Gerichts: Angesprochener Verkehr erwartet bei der Bezeichnung "Praxis für medizinische Fußpflege" die Behandlung durch einen Podologen.
Jahre nachdem der Gesetzgeber mit der Einführung des Podologengesetzes diesen Heilberuf geschützt und sich die Berufsbezeichnung "Podologin" bzw. "Podologe" etabliert habe, erwarte ein nicht unbedeutender Teil der durch eine entsprechende Werbung angesprochenen Verkehrskreise bei der Bezeichnung "Praxis für medizinische Fußpflege", dass die damit beworbene Behandlung auch durch einen Podologen - also einen medizinischen Fußpfleger - erfolgt.
Da die Werbende (Beklagte) nur Fußpflegerin, nicht jedoch medizinische Fußpflegerin sei, werde eine Fehlvorstellung hervorgerufen. Diese sei auch wettbewerbsrechtlich relevant. Mit der Behandlung durch einen Podologen werde eine bestimmte Qualitätsvorstellung verbunden. Ob im Einzelfall erfahrene Fußpfleger Leistungen derselben oder einer besseren Qualität erbringen könnten, sei dabei nicht entscheidend. Dass der Gesetzgeber zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung mit der Einführung des geschützten Heilberufs einen Mindeststandard setzen wollte, der demnach im allgemeinen nur von einem ausgebildeten Polologen erreicht werde, sei maßgeblich für die Bewertung. Die Beklagte könne im Übrigen für die ihr erlaubten Tätigkeiten werben. Ihren berufsrechtlichen Interessen sei damit Genüge getan.
Die Revision wurde zugelassen.
(tg) - Quelle: PM des OLG Hamm vom 22.02.2011
Online seit: 22.02.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2298
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