Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 07.12.2010 - VI ZR 34/09
(Störer-) Haftung des Bildarchivs - Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Weitergabe von Bildern an einen Presseverlag durch ein Bildarchiv.
KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; UWG § 17
Leitsätze:*1. Die Pressefreiheit gewährleistet sowohl als Grundrecht des Einzelnen wie als Garantie des Instituts "Freie Presse" nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört (BVerfGE 10, 118, 121; BVerfGE 12, 205, 260; BVerfGE 20, 162, 176; BVerfGE 21, 271, 279; BVerfGE 36, 193, 204; BVerfGE 50, 234, 240; BVerfGE 77, 346, 354; BVerfGE 85, 1, 12; BVerfG NJW 2001, 503, 504; BVerfG NJW 1995, 184, 185; BVerfG NJW 1996, 310). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen (BVerfGE 50, 234, 240).
2. Das Grundrecht der Pressefreiheit garantiert als objektives Recht die Freiheit der Presse insgesamt. Der Schutz der Pressefreiheit beschränkt sich nicht auf die unmittelbar inhaltsbezogenen Pressetätigkeiten, sondern erfasst im Interesse einer ungehinderten Meinungsverbreitung auch inhaltsferne Hilfsfunktionen von Presseunternehmen (vgl. BVerfGE 25, 296, 304; BVerfGE 64, 108, 114 f.; BVerfGE 77, 346 354). Für die Definition des Schutzbereichs im Einzelnen kommt es darauf an, was notwendige Bedingung des Funktionierens einer freien Presse ist (BVerfGE 66, 116, 134; BVerfGE 77, 346, 354). Zwar wird nicht jede selbständige Dienstleistung in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einbezogen, die der Presse zugutekommt und für diese funktionswichtig ist. Da der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG im Interesse der freien Meinungsbildung besteht, ist ein ausreichender Inhaltsbezug notwendig.
Im Interesse eines freiheitlichen Pressewesens greift der Schutz für presseexterne Hilfstätigkeiten aber ausnahmsweise dann, wenn eine selbständig ausgeübte, nicht der Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt, für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit zugleich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (BVerfGE 77, 346, 354).
3. Bei der Auslegung des Begriffs des Verbreitens von Bildnissen im Sinne von § 22 KunstUrhG ist diesem Verständnis der Pressefreiheit Rechnung zu tragen.
4. Der quasi presseintern bleibende Abruf von Bildnissen (von Personen) durch Presseunternehmen in einem Bildarchiv stellt keine Verbreitungshandlung im Sinne von § 22 KunstUrhG des Betreibers dieses Bildarchivs dar.
Das Bildarchiv erbringt in einem solchen Fall eine typischerweise pressebezogene bzw. medienbezogene Hilfstätigkeit, die in enger organisatorischer Bindung an die Medien erfolgt und für das Funktionieren der freien Medien bzw. Presse notwendig ist. Ein solcher Vorgang tangiert nicht den durch §§ 22, 23 KunstUrhG angestrebten Schutz des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten.
5. Dem Betreiber eines Bildarchivs obliegen nicht die nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG erforderlichen Prüfpflichten hinsichtlich einer möglichen Verwertung der von einem Presseunternehmen abgerufenen Bilder im Rahmen einer Presseberichterstattung.
6. Eine Verpflichtung des Betreibers eines Bildarchivs, ausnahmslos oder doch regelmäßig vor Herausgebe von angefordertem Bildmaterial zu prüfen, für welche Zwecke diese verwendet werden soll, besteht auch nicht im Rahmen der Störerhaftung.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 27.01.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2286
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