Kurz notiert
Bundesregierung
EU-Fernsehrichtlinie: Kulturstaatsminister Bernd Neumann unterstützt die Bestrebungen der EU-Kommission, die quantitativen Werbevorschriften im Interesse der Fernsehveranstalter begrenzt zu lockern, wenn auch im Einzelnen noch nachgebessert werden muss.
Die im Entwurf vorgesehene weitgehende Zulassung von Product Placement kann im Interesse der Zuschauer in der vorgeschlagenen Form allerdings nicht akzeptiert werden:
"Die Trennung von Werbung und Programm ist eine Frage der Glaubwürdigkeit der Medien, die wir nicht aufs Spiel setzen dürfen. Es ist das entschiedene Anliegen der Bundesregierung, dass die Programmgestaltung allein an redaktionellen Kriterien orientiert ist und die Trennung von Werbung und Programm strikt eingehalten wird", so Neumann.
Das Vorhaben der EU-Kommission, die Fernsehrichtlinie in eine von der Übertragungstechnologie unabhängige Inhalterichtlinie umzugestalten, wird demgegenüber von Neumann begrüßt. In Anbetracht der gravierenden Veränderungen im Bereich der audiovisuellen Medien wird es zunehmend bedeutungslos, über welche technischen Verbreitungswege Inhalte verbreitet werden. Dazu Neumann:"Wir brauchen gleiche Regeln für gleiche Inhalte".
Die von der EU-Kommission vorgesehene Regelung zur Kurzberichterstattung wird grundsätzlich begrüßt, gehe aber insbesondere an einem Punkt zu weit. Durch den für ausländische Fernsehveranstalter vorgesehenen Zugriff auf das Sendesignal eines inländischen übertragenden Fernsehveranstalter wird unverhältnismäßig in das Leistungsschutzrecht des übertragenden Sendeunternehmens eingegriffen.
Die Richtlinie sollte - unter Würdigung urheberrechtlicher Folgefragen - eine Regelung mit Zutrittsrecht für Sendeunternehmen vorsehen.
(tg)
MIR 2006, Dok. 013
Online seit: 26.01.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/228
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2020, Dok. 042
Influencer-Reel - Jedenfalls im Rahmen bezahlter Werbepartnerschaften können Influencer Beauftragte eines Unternehmens im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG sein
OLG Köln, Urteil vom 11.09.2025 - 6 U 118/24, MIR 2025, Dok. 074
MO ./. MALM - Zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 027
Counter-Notification - Zur Störerhaftung eines (persönlich nicht haftenden) Gesellschafters für eine Urheberrechtsverletzung seiner Gesellschaft über YouTube
OLG Köln, Urteil vom 28.02.2025 - 6 U 107/24, MIR 2025, Dok. 028
Vertrieb von Cheat-Software - BGH legt EuGH Fragen zum Schutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vor
Bundesgerichtshof, MIR 2023, Dok. 015



