Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 01.07.2010 - I ZR 161/09
Flappe - Zur wettbewerbsrechtlichen und presserechtlichen Beurteilung einer mehrseitigen, nicht eindeutig als "Anzeige" gekennzeichneten, Zeitschriftenwerbung.
UWG § 3 Abs. 1, 2 und 3, Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3, § 4 Nr. 3, § 4 Nr. 11; PresseG NRW § 10
Leitsätze:*1. Von einer unzulässigen Werbung im Sinne von Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist bei einem vom Unternehmer finanzierten Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung auszugehen, wenn sich dieser Zusammenhang nicht aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt.
2. Der Begriff der Verkaufsförderung in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist weit auszulegen, so dass hierunter alle Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar der Absatzförderung dienen, einschließlich der Aufmerksamkeitswerbung und der Produktplatzierung. Allerdings muss die betreffende Werbung die Verkaufsförderung bezwecken.
3.
a) Ein Verstoß gegen das in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorgesehene Verbot als Information getarnter Werbung liegt bei einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung nicht vor, wenn der Werbecharakter nach dem Inhalt der gesamten Werbung unverkennbar ist und bei einer Kenntnisnahme nur der ersten Seite deren isolierter Inhalt keine Verkaufsförderung bewirkt.
b) Bei der unter a) beschriebenen Zeitschriftenwerbung liegt auch keine Verschleierung des
Werbecharakters i.S. von § 4 Nr. 3 UWG vor.
c) Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 21.12.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2276
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - VIII ZB 9/20, MIR 2021, Dok. 051
Rechtsmissbräuchlicher Eilantrag - Das Verschweigen der Reaktion des Antragsgegners auf eine Abmahnung kann ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch darstellen (Titelerschleichung)
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.05.2024 - 6 W 37/24, MIR 2024, Dok. 061
Renckhoff - "Öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfasst grundsätzlich das Einstellen einer Fotografie auf eine Website ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers
EuGH, Urteil vom 07.08.2018 - C-161/17, MIR 2018, Dok. 037
NJW-Orange - Zur Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung und zur Unterscheidungskraft bei einer Farbmarke
BGH, Beschluss vom 22.07.2021 - I ZB 16/20, MIR 2021, Dok. 082
Servicegebühr - Preiswerbung für Fitnessstudio-Verträge ohne Einbeziehung von quartalsweise zu zahlenden Servicegebühren unzulässig
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.02.2021 - 6 U 269/19, MIR 2021, Dok. 031