Rechtsprechung
KG Berlin, Beschluss vom 28.04.2010 - 24 W 40/10
"...zu veröffentlichen" - Zur Verwirkung einer Vertragsstrafe aus einem Vertragsstrafeversprechen wegen der Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke (hier: Kartenausschnitte) im Internet.
UrhG § 19a; BGB § 278
Leitsätze:*1. In einem Vertragsstrafeversprechen wegen der Veröffentlichung urheberrechtlich
geschützter Werke (hier: Kartenausschnitte) im Internet ist die Wendung "zu veröffentlichen" im Lichte dessen auszulegen, was nach § 19a UrhG als öffentliches Zugänglichmachen anzusehen ist, einer gesetzlichen Regelung, die dazu geschaffen wurde, um den gewandelten Verwertungsmodalitäten der Online-Kommunikation gerecht zu werden.
2. Für ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG genügt es, dass das Werk
Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Die
abstrakte Möglichkeit des Aufrufs genügt. Auch versehentliche Bereitstellungen sind erfasst.
3. Der Umstand, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass ein Mitglied der Öffentlichkeit die genaue Internetadresse (URL) eines versehentlich weiterhin erreichbaren urheberrechtlich geschützten Werkes (hier: Kartenausschnitt) eingibt, ist für die Verwirkung einer Vertragsstrafe dem Grunde nach unerheblich. Dieser Umstand kann bei der Bemessung der Vertragsstrafe angemessen berücksichtigen werden.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.12.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2272
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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