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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07

Lärmschutzwand - Zur Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Landesbediensteten, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat.

UrhG § § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 31 Abs. 5, §§ 34, 43

Leitsätze:*

1. Im Allgemeinen können nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt werden, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (§ 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG - vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2004 - I ZR 174/01 - Comic-Übersetzungen III, BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 68/08 - Restwertbörse).

2. Der Urheber kann dem ausschließlich Nutzungsberechtigten bereits bei der Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts zugleich - auch stillschweigend - das Recht zur Übertragung dieses Nutzungsrechts (§ 34 Abs. 1 Satz 1 UrhG) oder zur Gewährung von Unterlizenzen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG) einräumen (OLG Hamburg, 22.01.1976 - 3 U 77/75; OLG Jena, 08.05.2002 - 2 U 764/01). Dann bedarf die spätere Übertragung des Nutzungsrechts oder die Gewährung von Unterlizenzen durch den ausschließlich Nutzungsberechtigten keiner gesonderten Zustimmung des Urhebers (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2005 - I ZR 111/02 - Flash 2000).

3. Unter normalen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Landesbediensteter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen und seinem Dienstherrn hieran ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, damit seine stillschweigende Zustimmung gegeben hat, dass der Dienstherr anderen Bundesländern zur Erfüllung der ihnen obliegenden oder übertragenen Aufgaben Unterlizenzen gewährt oder das Nutzungsrecht auf sie weiterüberträgt.

4. Der Entwurf zu einem Werk der Baukunst ist urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), wenn die individuellen Züge, die das Bauwerk als persönliche geistige Schöpfung qualifizieren (§ 2 Abs. 2 UrhG), bereits im Entwurf ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1978 - I ZR 26/77 - Flugpläne; BGH, Urteil vom 13.11.1981 - I ZR 168/79 - Allwetterbad; BGH, Urteil vom 08.02.1980 - I ZR 32/78 - Architektenwechsel; BGH, Urteil vom 10.12.1987- I ZR 198/85 - Vorentwurf).

5. Ein Bauwerk stellt dann eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, Urteil vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried). Bauwerke, die in erster Linie einem Gebrauchszweck dienen, sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie die für eine persönliche geistige Schöpfung erforderliche Individualität aufweisen. Diese Individualität kann auch in der Einfügung oder Anpassung des Bauwerks in seine Umgebung oder in die Landschaft zum Ausdruck kommen (vgl. BGHZ 24, 55, 64 f. - Ledigenheim; BGH, Urteil vom 19.01.1989 - I ZR 6/87 - Bauaußenkante).

MIR 2010, Dok. 165


Anm. der Redaktion: Leitsatz 3 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 25.11.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2265

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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