Rechtsprechung
AG Köpenick, Urteil vom 25.08.2010 - 6 C 369/09
Vermutung der Verbrauchereigenschaft - Das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person spricht zunächst für ein Verbraucherhandeln. Kein Ausschluss des Widerrufsrecht bei Wunschkonfiguration im Baukastensystem.
BGB §§ 13, 312d Abs. 1 und Abs. 4, §§ 355 Abs. 1, 346 Abs. 1
Leitsätze:*1. Das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person spricht zunächst für ein Verbraucherhandeln. Dies ergibt sich aus der negativen Formulierung von § 13 BGB. Diese Vermutung kann ein Unternehmer (Verkäufer) nur durch Darlegung konkreter Umstände widerlegen.
2. Notebooks, die nach einem Baukastensystem nach Wünschen des Kunden ausgestattet werden, fallen nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 312d Abs. 4 BGB. Derartige Konfigurationen können mit zumutbaren Aufwand wieder rückgängig gemacht werden.
Anm. der Redaktion: Vgl. zu Leitsatz 1 auch BGH, Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 7/09,
MIR 2009, Dok. 237 - Lampenbestellung. Zu Leitsatz 2 vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2003 - VIII ZR 295/ 01 zum Widerrufsrecht bei Waren die auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt werden und mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können (amtlicher Leitsatz 1). Weiterhin liegt nach dieser Entscheidung des BGH die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 BGB bei dem Unternehmer, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft (amtlicher Leitsatz 2). Hiervon ging auch das AG Köpenick in der vorliegenden Entscheidung aus.
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.11.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2261
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.11.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2261
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
E-Mail-Lesebestätigung - Nutzt ein Rechtsanwalt im Kanzleibetrieb die E-Mail-Korrespondenz, muss er die Kenntnisnahme von Nachrichten (hier betreffend den Ablauf der Revisionsfrist) sicherstellen
BGH, Beschluss vom 18.11.2021 - I ZR 125/21, MIR 2022, Dok. 013
Flaschenpfand - Eine Werbung für Getränke erfordert nicht die Angabe eines Gesamtpreises inklusive Flaschenpfand
OLG Köln, Urteil vom 06.03.2020 - 6 U 89/19, MIR 2020, Dok. 027
Goldhase III - Zum Markenschutz des Goldtons des "Lindt-Goldhasen"
BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 139/20, MIR 2021, Dok. 067
Alltagsmasken - Zur Frage, ob eine eine "textile Mund-Nasen-Bedeckung" ein Medizinprodukt ist und - falls nicht - ob hierauf klarstellend hingewiesen werden muss
OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2020 - 4 W 116/20, MIR 2021, Dok. 015
Analoge Fristenkontrolle 2.0 - Bei einem elektronischen Fristenkalender muss eine Kontrolle durch den Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen
BGH, Urteil vom 28.02.2019 - III ZB 96/18, MIR 2019, Dok. 012
BGH, Beschluss vom 18.11.2021 - I ZR 125/21, MIR 2022, Dok. 013
Flaschenpfand - Eine Werbung für Getränke erfordert nicht die Angabe eines Gesamtpreises inklusive Flaschenpfand
OLG Köln, Urteil vom 06.03.2020 - 6 U 89/19, MIR 2020, Dok. 027
Goldhase III - Zum Markenschutz des Goldtons des "Lindt-Goldhasen"
BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 139/20, MIR 2021, Dok. 067
Alltagsmasken - Zur Frage, ob eine eine "textile Mund-Nasen-Bedeckung" ein Medizinprodukt ist und - falls nicht - ob hierauf klarstellend hingewiesen werden muss
OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2020 - 4 W 116/20, MIR 2021, Dok. 015
Analoge Fristenkontrolle 2.0 - Bei einem elektronischen Fristenkalender muss eine Kontrolle durch den Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen
BGH, Urteil vom 28.02.2019 - III ZB 96/18, MIR 2019, Dok. 012