Rechtsprechung
AG Köpenick, Urteil vom 25.08.2010 - 6 C 369/09
Vermutung der Verbrauchereigenschaft - Das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person spricht zunächst für ein Verbraucherhandeln. Kein Ausschluss des Widerrufsrecht bei Wunschkonfiguration im Baukastensystem.
BGB §§ 13, 312d Abs. 1 und Abs. 4, §§ 355 Abs. 1, 346 Abs. 1
Leitsätze:*1. Das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person spricht zunächst für ein Verbraucherhandeln. Dies ergibt sich aus der negativen Formulierung von § 13 BGB. Diese Vermutung kann ein Unternehmer (Verkäufer) nur durch Darlegung konkreter Umstände widerlegen.
2. Notebooks, die nach einem Baukastensystem nach Wünschen des Kunden ausgestattet werden, fallen nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 312d Abs. 4 BGB. Derartige Konfigurationen können mit zumutbaren Aufwand wieder rückgängig gemacht werden.
Anm. der Redaktion: Vgl. zu Leitsatz 1 auch BGH, Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 7/09,
MIR 2009, Dok. 237 - Lampenbestellung. Zu Leitsatz 2 vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2003 - VIII ZR 295/ 01 zum Widerrufsrecht bei Waren die auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt werden und mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können (amtlicher Leitsatz 1). Weiterhin liegt nach dieser Entscheidung des BGH die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 BGB bei dem Unternehmer, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft (amtlicher Leitsatz 2). Hiervon ging auch das AG Köpenick in der vorliegenden Entscheidung aus.
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.11.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2261
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.11.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2261
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Gewerblichkeit der Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten der zugleich auch Rechtsanwalt ist
BFH, Urteil vom 14.01.2020 - VIII R 27/17, MIR 2020, Dok. 021
Wikingerhof - Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage wegen Ausnutzung einer marktbeherrschende Stellung durch eine niederländische BV (booking.com)
EuGH, Urteil vom 24.11.2020 - C‑59/19, MIR 2020, Dok. 087
Unberechtigte SCHUFA-Meldung und Schadenersatz - Zur Frage des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO
BGH, Urteil vom 28.01.2025 - VI ZR 183/22, MIR 2025, Dok. 017
Chlorhexamed - Zum Rechtsmissbrauch bei der getrenntem Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen Konzernschwestergesellschaften und zur eingeschränkten Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.10.2021 - 6 W 83/21, MIR 2021, Dok. 086
Counter-Notification - Zur Störerhaftung eines (persönlich nicht haftenden) Gesellschafters für eine Urheberrechtsverletzung seiner Gesellschaft über YouTube
OLG Köln, Urteil vom 28.02.2025 - 6 U 107/24, MIR 2025, Dok. 028
BFH, Urteil vom 14.01.2020 - VIII R 27/17, MIR 2020, Dok. 021
Wikingerhof - Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage wegen Ausnutzung einer marktbeherrschende Stellung durch eine niederländische BV (booking.com)
EuGH, Urteil vom 24.11.2020 - C‑59/19, MIR 2020, Dok. 087
Unberechtigte SCHUFA-Meldung und Schadenersatz - Zur Frage des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO
BGH, Urteil vom 28.01.2025 - VI ZR 183/22, MIR 2025, Dok. 017
Chlorhexamed - Zum Rechtsmissbrauch bei der getrenntem Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen Konzernschwestergesellschaften und zur eingeschränkten Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.10.2021 - 6 W 83/21, MIR 2021, Dok. 086
Counter-Notification - Zur Störerhaftung eines (persönlich nicht haftenden) Gesellschafters für eine Urheberrechtsverletzung seiner Gesellschaft über YouTube
OLG Köln, Urteil vom 28.02.2025 - 6 U 107/24, MIR 2025, Dok. 028