Rechtsprechung
OLG München, Urteil vom 27.09.2010 - 11 W 1894/10
Festgebühr für urheberrechtliche Auskunftsanordnung - Die wertunabhängige Festgebühr nach § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO in Höhe von EUR 200,00 ist je Antrag und Entscheidung des zuständigen Gerichts nach § 101 Abs. 9 UrhG nur einmal anzusetzen.
KostO § 128e Abs. 1 Nr. 4; UrhG § 101 Abs. 9
Leitsätze:*1. Bei der nach § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO vorgesehenen Gebühr für einen Antrag nach
§ 101 Abs. 9 UrhG in Höhe von EUR 200,00 handelt es ich um eine wertunabhängige Festgebühr,
die als Gegenleistung für einen bestimmten Akt des Gerichts anfällt (hier: Entscheidung über einen Antrag durch Beschluss).
2. Der zivilrechtliche Streitgegenstandsbegriff (BGH, Urteil vom 07.12.2000 - Az. I ZR 146/98 - Telefonkarte; BGH, Urteil vom 02.07.1998 - Az. I ZR 77/96 - Die Luxusklasse zum Nulltarif; BGH, Urteil vom 29.05.2008 - Az. I ZR 189/05, MIR 2008, Dok. 313 - Freundschaftswerbung im Internet) ist hierbei nicht maßgeblich für die Frage, ob diese Festgebühr mehrfach anfällt. Maßgeblich sind allein formale und nicht inhaltliche Kriterien, d.h. ob es sich formal um eine Antragsschrift (und eine gerichtliche Entscheidung) handelt.
3. Die Festgebühr nach § 128 Abs. 1 Nr. 4 KostO fällt auch dann nicht mehrfach an, wenn dem
betreffenden Antrag unterschiedliche IP-Adressen, Datenträger mit verschiedenen Hashwerten oder mehrere urheberrechtlich geschützte Werke zugrunde liegen (so etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2009 - Az. 6 W 4/09, MIR 2009, Dok. 053, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2009 - Az. I-10 W 11/09, MIR 2009, Dok. 083 für den Fall, dass dem Antrag Verletzungshandlungen zugrunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben; oder: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.04.2009 - Az. 11 W 27/09, MIR 2009, Dok. 141 bei der Verletzung mehrerer urheberrechtlicher Werke). Insbesondere kann aus dem Vorliegen mehrerer abweichender Hashwerte nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass die einem Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG zu Grund liegenden Verletzungshandlungen von mehreren unterschiedlichen Personen begangenen wurden.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 24.10.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2248
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.11.2021 - 6 U 81/21, MIR 2021, Dok. 099
Filesharing und familiäre Beziehungen - Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing über einen Familienanschluss
BVerfG, Beschluss vom 18.02.2019 - 1 BvR 2556/17, MIR 2019, Dok. 013
DNS-Sperre - Rechteinhaber müssen vor der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG auf Einrichtung von Websperren zumutbare Maßnahmen ergreifen
Bundesgerichtshof, MIR 2022, Dok. 078
Perspektive Luftraum - Drohnenaufnahmen sind nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt
Oberlandesgericht Hamm, MIR 2023, Dok. 039
mk advokaten GbR - Zur "Benutzung" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG und zur Zurechnung von selbständigen Handlungen Dritter, die auf einen Verletzungstatbestand folgen
EuGH, Urteil vom 02.07.2020 - C-684/19, MIR 2020, Dok. 058