Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 3/09
JOOP! - Zum Ausgleichsanspruch des Lizenznehmers eines Markenlizenzvertrages entsprechend § 89b HGB bei Beendigung des Lizenzverhältnisses.
MarkenG § 30; HGB § 89b
Leitsätze:*1. Die Auf Handelsvertreter zugeschnittene Bestimmung des § 89b HGB ist auf andere
Personen - wie insbesondere Vertragshändler - entsprechende anzuwenden, wenn sich das
Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem Hersteller oder Lieferanten nicht in einer bloßen
Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern der Händler in der Weise in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, und der Händler zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (st. Rspr.; vgl. nur: BGH, Urteil vom 28.06.2006 - Az. VIII ZR 350/04; BGH, Urteil vom 13.06.2007 - Az. VIII ZR 352/04; BGH, Urteil vom 13.01.2010 - Az. VIII ZR 25/08). Dabei ist eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB auf Markenlizenzverträge nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die konkreten vertraglichen Abreden zwischen den Parteien des in Rede stehenden Markenlizenzvertrags in ihrer Gesamtheit diesen Anforderungen an die analoge Anwendung von § 89b HGB entsprechen (hier: verneint).
2. Dem Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrags kann bei Beendigung des Lizenzverhältnisses ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 89b HGB (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 352/04, NJW-RR 2007, 1327 Rn. 13 f. mwN) zustehen. Eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB setzt demnach die Einbindung des Lizenznehmers in die Absatzorganisation des Lizenzgebers sowie die Verpflichtung des Lizenznehmers voraus, dem Lizenzgeber seinen Kundenstamm zu übertragen.
3. Ist der Markeninhaber und Lizenzgeber auf dem Gebiet der vom Lizenznehmer vertriebenen
Waren selbst nicht tätig, sind die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 89b HGB im Regelfall nicht gegeben.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 15.10.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2241
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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