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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 18.03.2010 - I ZR 16/08

Versandkosten bei Froogle II - Zur wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit für unzureichende oder irreführende Preisangaben in einer Preissuchmaschine.

UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 Satz 1, UWG 2008 § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 3; UWG 2004 § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2; PAngV § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 und 2

Leitsätze:*

1. Verstößt die Werbung in einer Preissuchmaschine wegen unzureichender oder irreführender Preisangaben gegen die Preisangabenverordnung oder das Irreführungsverbot, so ist der Händler dafür wettbewerbsrechtlich als Täter verantwortlich, wenn er die Preisangaben dem Betreiber der Suchmaschine mitgeteilt und der Betreiber der Suchmaschine die Preisangaben unverändert in die Suchmaschine eingestellt hat.

2. Die Angaben nach der Preisangabenverordnung müssen gemäß § 1 Abs. 1 PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen und dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn die Liefer- und Versandkosten nicht der Internetseite einer Preissuchmaschine zu entnehmen sind, sondern erst auf der über eine elektronische Verknüpfung erreichbaren Internetseite des Werbenden genannt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2009 - Az. I ZR 140/07, MIR 2010, Dok. 009 - Versandkosten bei Froogle I).

3. Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung liegt im Allgemeinen allerdings noch nicht darin, dass auf einer Internetseite nur der Preis einer Ware ohne Hinweis darauf genannt wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Da der Verbraucher im Versandhandel damit rechnet, dass zusätzlich zum Warenpreis noch Versandkosten anfallen, genügt es in aller Regel den Anforderungen von § 1 Abs. 6 PAngV, wenn die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV anzugebenden Liefer- und Versandkosten alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite genannt werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlegen der Ware in einen virtuellen Warenkorb notwendig aufgerufen werden muss (BGH, Urteil vom 04.10.2007 - Az. I ZR 143/04, MIR 2007, Dok. 412 - Versandkosten; BGH, Urteil vom 16.07.2009 - Az. I ZR 50/07, MIR 2010, Dok. 017 - Kamerakauf im Internet). Da die Höhe der Liefer- und Versandkosten häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden abhängt, reicht es im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV aus, bei der Werbung für ein einzelnes Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird (BGH, Urteil vom 16.07.2009 - Az. I ZR 50/07, MIR 2010, Dok. 017 - Kamerakauf im Internet).

4. Im Rahmen einer Preissuchmaschine erwartet der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten betreffend die gelisteten Produkte. Er ist für einen Kostenvergleich darauf angewiesen, dass in der jeweiligen Auflistung nur Preise genannt werden, die alle Kosten - insbesondere auch die Versandkosten - einschließen oder bei denen jedenfalls darauf hingewiesen wird, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen. Der Verbraucher rechnet nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des Anbieters aufgesucht wird (BGH, Urteil vom 16.07.2009 - Az. I ZR 140/07, MIR 2010, Dok. 009 - Versandkosten bei Froogle I). Wird der Verbraucher erst nach seiner Entscheidung für ein - angeblich - preisgünstiges Angebot darauf hingewiesen, dass bei dem betreffenden Produkt noch zusätzliche Versandkosten anfallen, ist eine für den Kaufentschluss wichtige Vorauswahl bereits getroffen. Fehlt bei der Preisangabe in der Preisvergleichsliste ein Hinweis auf die noch zusätzlich zu zahlenden Versandkosten, ist damit ein entsprechender Anlockeffekt verbunden.

5. Die Angabe des Verkaufspreises ohne Versandkosten auf der Preisvergleichsseite einer Preissuchmaschine führt bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher zu der Fehlvorstellung, die beworbene Ware könne zu dem angegebenen Preis ohne weitere Kosten erworben werden und hat dadurch zugleich einen wettbewerbsrechtlich relevanten Anlockeffekt. Eine solche Werbung enthält zur Täuschung geeignete Angabe über den Preis des beworbenen Produkts bzw. enthält Informationen über zusätzliche Fracht-, Liefer- und Zustellkosten vor und verstößt gegen §§ 8, 3 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 3 UWG. (BGH, Urteil vom 16.07.2009 - Az. I ZR 140/07, MIR 2010, Dok. 009 - Versandkosten bei Froogle I).

6. Bedient sich ein Händler für seine Produktwerbung einer Preissuchmaschine und kommt es aufgrund dort angelegter technischer und zeitlicher Abläufe zu einer Abweichung des jeweiligen Produktpreises auf der Preisvergleichsseite gegenüber der Angabe in dem Online-Shop des Werbenden, so ist dieser wettbewerbsrechtlich als Täter dafür verantwortlich, wenn in der Preissuchmaschine für ein Produkt ein Preis angegeben wird, der niedriger ist, als der Preis, der tatsächlich (hier: im Online-Shop des Werbenden) verlangt wird. Eine solche Werbung mit einem geringeren als dem tatsächlich geforderten Preis ist irreführend nach § 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 UWG.

MIR 2010, Dok. 138


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 12.10.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2238

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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