Rechtsprechung
OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2010 - I-4 U 52/10
Frühbucherrabatt - Es ist grundsätzlich nicht irreführend, wenn ein zeitlich befristeter Preisvorteil aus marktbedingten Gründen über den zunächst vorgesehenen Endtermin hinaus von dem Werbenden fortgeführt wird.
UWG §§ 3, 4 Nr. 4, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5a
Leitsätze:*1. Bei der Werbung mit einem befristeten Preisvorteil (hier: "Frühbucherrabatt") muss sich die die Irreführung begründende Unrichtigkeit der Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG aus der betreffenden Werbung selbst im Zeitpunkt ihres Erscheinens ergeben; sie kann nicht nachträglich allein daraus hergeleitet werden, dass nach dem zunächst durch den Werbenden beabsichtigten Endtermin (dem Ende der Befristung) der Preisvorteil noch weiterhin gewährt wird (unter Bezugnahme auf: OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2009 - Az. 4 U 95/09).
Bei einer in die Zukunft gerichteten Werbeaussage kommt es insofern darauf an, ob diese zum Zeitpunkt ihres Erscheinens aus der prognostischen Sicht des Werbenden richtig war oder nicht und nicht darauf ob sie sich nachträglich als objektiv richtig oder unrichtig erweist.
2. Es ist grundsätzlich nicht irreführend, wenn ein zeitlich befristeter Preisvorteil aus marktbedingten Gründen über den zunächst vorgesehenen Endtermin hinaus von dem Werbenden fortgeführt wird. Dies gilt jedenfalls soweit mit der betreffenden Werbung ein unangemessener unsachlicher Einfluss durch ein übertriebenes Anlocken nicht ausgeübt wird (etwa durch eine kurze Befristung, durch die interessierte Verbraucher unter einen Zeitdruck geraten, der sie gleichsam überrumpelt und zu Geschäftsabschlüssen veranlasst, die sie in Kenntnis der längeren Frist nicht getätigt hätten).
3. Aus Irreführungsgesichtspunkten sind gutgläubig Werbende nicht gehalten, sich an eine zunächst mitgeteilte Endfrist eines Preisvorteils zu halten und auch einen zugunsten des Verbrauchers wirkenden (Frühbucher-) Rabatt trotz unerwarteter Marktentwicklungen nicht mehr zu gewähren.
4. § 5 UWG legt nicht die Geschäftspraktik für die Zukunft einschränkend fest, sondern soll erreichen, dass die Eröffnung des Wettbewerbs immer nur mit wahren Angaben geschieht.
5. Bei einer Werbung mit einem zeitlich befristeten Preisvorteil ist der Werbende nicht wegen § 5a UWG gehalten, die Verbraucher darüber zu informieren, dass die zunächst vorgesehene Frist etwa im Falle des Erfolgs der Aktion im angemessenen Umfang verlängert werden könnte. Der Werbende muss insoweit seine Geschäftspolitik im Hinblick auf die generelle Planung nicht vor einer getroffenen Entscheidung offen legen. Es genügt vielmehr, die Verbraucher - nach einer entsprechenden Entscheidung - auf einen weiter geltenden Rabatt hinzuweisen.
6. Das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG fordert nur, bereits feststehende Bedingungen einer Verkaufsförderungsmaßnahme anzugegeben (unter Verweis auf: BGH, Urteil vom 11.09.2008 - Az. I ZR 120/06, MIR 2008, Dok. 318 - Räumungsfinale). Eine Information über die Möglichkeit, dass die Befristung einer Rabattaktion bzw. eines Preisvorteils aufgrund späterer Überlegungen des Werbenden verlängert werden könnte, ist grundsätzlich nicht gefordert.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 07.10.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2237
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