Rechtsprechung
KG Berlin, Beschluss vom 13.04.2010 - 5 W 65/10
Retourkutsche - Zum Rechtsmissbrauch bei am gleichen Tag nacheinander als Gegenangriff ausgesprochener Abmahnungen wegen wesentlich identischer Wettbewerbsverstöße.
UWG § 8 Abs. 4
Leitsätze:*1. Eine Abmahnung ist nicht schon allein wegen ihres Charakters als Gegenangriff auf eine zuvor von dem Abgemahnten ausgesprochene Abmahnung missbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG. Die Ausgangssituation einer solchen "Retourkutsche" ist nichts desto trotz regelmäßig nicht unbedenklich und sie zwingt den (abgemahnten) Abmahnenden in einem besonderen Maß zu einer zurückhaltenden, kostenschonenden Verfahrensweise. Nach der Lebenserfahrung ist es insoweit nicht völlig fern liegend, dass eine solche Abmahnung vorwiegend deshalb ausgesprochen wurde, um (auch) den Gegner kostenmäßig zu belasten, so wie der Abmahnende zuvor selbst kostenmäßig belastet worden ist.
2. Ist dem Abmahnenden und seinem Verfahrensbevollmächtigten im Zeitpunkt der Absendung einer (ersten) Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes (hier: im Rahmen eines eBay-Angebots) bewusst, dass das Internetangebot (hier: der Onlineshop) des Abgemahnten noch (weiter wettbewerbsrechtlich) überprüft werden soll, können sich am gleichen Tag getrennt erfolgte Abmahnungen wegen inhaltlich wesentlich übereinstimmender Wettbewerbsverstöße auch bei zeitversetzter Kenntniserlangung als rechtsmissbräuchlich darstellen. Dies gilt umso mehr, wenn keine so große Eilbedürftigkeit (z.B. wegen Fristabläufen) für die (erste) Abmahnung der Wettbewerbsverstöße bestand, dass nicht bis zur (vollständigen) Prüfung des Internetangebots hätte zugewartet werden können und es sich damit hätte aufdrängen müssen, die spätere (zweite) Abmahnung nicht als gesonderte Angelegenheit zum Gestand einer gesonderten Abmahnung zu machen, sondern diese Abmahnung etwa unter Bezugnahme auf die erste Abmahnung um die neu hinzutretenden bzw. zu wiederholenden Beanstandungen zu ergänzen und zu erweitern.
3. Der enge zeitliche und rechtliche Zusammenhang zwischen zwei Abmahnungen gegenüber einem Mitbewerber kann für ein von Anfang durch ein Kostenbelastungsinteresse geprägtes Verhalten des Abmahnenden sprechen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 31.08.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2226
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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