Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 11.03.2010 - I ZR 27/08
Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel - Wer nach einem Unternehmenswechsel die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannten Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers anruft, um sie von dem Wechsel in Kenntnis zu setzen, verstößt im Allgemeinen nicht gegen § 7 Abs. 1 UWG.
UWG §§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3
Leitsätze:*1. Telefonanrufe gegenüber Unternehmen bzw. Gewerbetreibenden können grundsätzlich wettbewerbswidrig sein, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können. Wer einen Telefonanschluss zu gewerblichen Zwecken unterhält rechnet jedoch mit Anrufen, mit denen der Anrufer ein akquisitorisches Bemühen verfolgt. Im gewerblichen Bereich ist telefonische Werbung schon bei einer mutmaßlichen Einwilligung des Angerufenen wettbewerbsrechtliche zulässig (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG).Erforderlich ist insoweit jedoch, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden an der Telefonwerbung vermutet werden
kann (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20.09.2007 - Az. I ZR 88/05, MIR 2007, Dok. 430 - Suchmaschineneintrag; BGH, Urteil vom 05.02.2004 - Az. I ZR 87/02 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag). Hierbei ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen. Maßgeblich ist, ob der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände annehmen durfte, der Anzurufende erwarte einen solchen Anruf oder werde ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen (BGH, Urteil vom 24.01.1991 - Az. I ZR 133/89 - Telefonwerbung IV; BGH, Urteil vom 05.02.2004 - Az. I ZR 87/02 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag; BGH, Urteil vom 20.09.2007 - Az. I ZR 88/05, MIR 2007, Dok. 430 - Suchmaschineneintrag).
2. Für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung reicht ein allgemeiner Sachbezug zu dem vom angerufenen Unternehmen angebotenen Waren oder Dienstleistungen im Allgemeinen nicht aus, weil Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden andernfalls nahezu unbeschränkt zulässig wäre (BGH, Urteil vom 25.01.2001 - Az. I ZR 53/99 - Telefonwerbung für Blindenwaren; BGH, Urteil vom 16.11.2006 - Az. I ZR 191/03, MIR 2007, Dok. 207 (Leitsätze) - Telefonwerbung für "Individualverträge"). Ein hinreichend großes Interesse des anzurufenden Gewerbetreibenden, das die Annahme rechtfertigt, er werde mit dem Anruf einverstanden sein, kann vor allem bei einem sachlichen Zusammenhang der telefonischen Werbemaßnahme mit einer bereits bestehenden Geschäftverbindung anzunehmen sein (BGH, Urteil vom 20.09.2007 - Az. I ZR 88/05, MIR 2007, Dok. 430 - Suchmaschineneintrag). Die mutmaßliche Einwilligung des anzurufenden Gewerbetreibenden muss sich auf den Inhalt und (gerade auch) auf die Art der Werbung (hier: Telefonwerbung) erstrecken.
3. Wer nach einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannt sind, anruft, um sie von dem Wechsel in Kenntnis zu setzen, verstößt im Allgemeinen nicht gegen § 7 Abs. 1 UWG.
4. Grundsätzlich ist wettbewerbsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter versucht, Kunden seines früheren Arbeitgebers für seinen jetzigen Arbeitgeber zu gewinnen. Wettbewerbsrechtlich besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Fortbestand einmal begründeter Geschäftsbeziehungen. Der Kundenkreis (an sich) ist kein geschütztes Rechtsgut. Vielmehr gehört das Abwerben von Kunden zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind (BGH, Urteil vom 08.11.2001 - Az. I ZR 124/99 - Mitwagenkostenersatz). Dies gilt jedenfalls solange, wie für die Kontaktaufnahme auf Kenntnisse zurückgegriffen wird, deren Nutzung - für den neuen Arbeitgeber - nicht untersagt werden kann (BGH, Urteil vom 14.01.1999 - Az. I ZR 2/97 - Weinberater).
5. E-Mail-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden erfordert nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (2008) die "vorherige ausdrückliche Einwilligung" des Empfängers.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 27.08.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2223
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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