Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Verspielt! Lotto ist keine Marke... mehr?!
„LOTTO“ ist keine Marke für Lotterieglücksspiele
- Deutscher Lottoblock unterliegt im Streit um die Marke „LOTTO“
BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 – I ZB 11/04
MIR 2006, Dok. 007, Rz. 1
1
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19.01.2006 entschieden, dass die Marke „LOTTO“ für die meisten Waren und Leistungen, für die der Schutz beansprucht worden ist, gelöscht werden muss.
Für die im Deutschen Lottoblock zusammengeschlossenen 16 Lotteriegesellschaften ist die Marke „LOTTO“ für die Dienstleistungen „Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen“ sowie für weitere im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Lotterien stehende Waren und Dienstleistungen eingetragen.
Die Antragstellerin begehrte die Löschung dieser Marke. Insoweit machte sie geltend, die Marke Lotto beschreibe lediglich das Produkt; sei insofern eine übliche Bezeichnung für Lotterieprodukte. Eine so genannte Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung Lotto als Marke läge nicht vor, da eine solche – wenn man sie annehmen wollte – nur auf der Monopolstellung der Lotteriegesellschaften beruhe.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Marke gelöscht, soweit sie für Druckereierzeugnisse, Gegenstände für die Durchführung von Lotterien, Beratung von Glücksspielern und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen eingetragen war. Eine Löschung erfolgte ebenfalls für die Waren „Lotteriespiele“ und die Dienstleistungen „Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen“ gelöscht (vgl. dazu: BPatG GRUR 2004, 685).
Durch die Lotteriegesellschaften wurden Rechtsbeschwerden gegen die erfolgte Löschung eingelegt, die der Bundesgerichtshof heute zurückwies
Hier bei nahm der erkennende Senat an, dass der Eintragung der Bezeichnung „Lotto“ als einer beschreibenden Sachangabe für bestimmte Glücksspiele zunächst ein Eintragungshindernis entgegenstehe, das nur dadurch überwunden werden könnte, dass sich die Bezeichnung „Lotto“ im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt habe. Eine solche Verkehrsdurchsetzung lasse sich jedoch dem Parteivorbringen und den eingeholten und von den Parteien vorgelegten Verkehrsbefragungen nicht entnehmen. Zu Recht habe das Bundespatentgericht für die Frage, ob der Gattungsbegriff „Lotto“ sich in einen Hinweis auf den Veranstalter des jeweiligen Lotteriespiels gewandelt habe, nicht allein auf das Verständnis der Lottospieler abgestellt, sondern auf alle Verbraucher, an die sich das Angebot derartiger Lotteriespiele richte. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich bei dem Wort „Lotto“ um einen Begriff handele, der die wesentlichen Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibe. Bei derartigen Produktbezeichnungen komme eine Verkehrsdurchsetzung als Herkunftshinweis nur in Betracht, wenn überwiegende Teile der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die Herkunft des Spiels von einem bestimmten Veranstalter und nicht auf das veranstaltete Spiel sähen. Auch wenn Verbraucher „Lotto“ mit den staatlichen Lotteriegesellschaften in Verbindung brächten, sei dies noch nicht zwingend ein Beweis für einen Bedeutungswandel von einer beschreibenden Angabe zu einem Herkunftshinweis. Denn eine solche Assoziation lasse sich ohne weiteres damit erklären, dass die staatlichen Lotteriegesellschaften im Inland über ein Monopol zur Veranstaltung solcher Spiele verfügten und daher vor allem Spiele wie die von den Lotteriegesellschaften veranstalteten Lottospiele mit diesem Gattungsbegriff bezeichnet würden.
(tg)
Quelle: PM Nr. 8/2006 des BGH vom 19.01.2006;
Für die im Deutschen Lottoblock zusammengeschlossenen 16 Lotteriegesellschaften ist die Marke „LOTTO“ für die Dienstleistungen „Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen“ sowie für weitere im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Lotterien stehende Waren und Dienstleistungen eingetragen.
Die Antragstellerin begehrte die Löschung dieser Marke. Insoweit machte sie geltend, die Marke Lotto beschreibe lediglich das Produkt; sei insofern eine übliche Bezeichnung für Lotterieprodukte. Eine so genannte Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung Lotto als Marke läge nicht vor, da eine solche – wenn man sie annehmen wollte – nur auf der Monopolstellung der Lotteriegesellschaften beruhe.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Marke gelöscht, soweit sie für Druckereierzeugnisse, Gegenstände für die Durchführung von Lotterien, Beratung von Glücksspielern und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen eingetragen war. Eine Löschung erfolgte ebenfalls für die Waren „Lotteriespiele“ und die Dienstleistungen „Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen“ gelöscht (vgl. dazu: BPatG GRUR 2004, 685).
Durch die Lotteriegesellschaften wurden Rechtsbeschwerden gegen die erfolgte Löschung eingelegt, die der Bundesgerichtshof heute zurückwies
Hier bei nahm der erkennende Senat an, dass der Eintragung der Bezeichnung „Lotto“ als einer beschreibenden Sachangabe für bestimmte Glücksspiele zunächst ein Eintragungshindernis entgegenstehe, das nur dadurch überwunden werden könnte, dass sich die Bezeichnung „Lotto“ im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt habe. Eine solche Verkehrsdurchsetzung lasse sich jedoch dem Parteivorbringen und den eingeholten und von den Parteien vorgelegten Verkehrsbefragungen nicht entnehmen. Zu Recht habe das Bundespatentgericht für die Frage, ob der Gattungsbegriff „Lotto“ sich in einen Hinweis auf den Veranstalter des jeweiligen Lotteriespiels gewandelt habe, nicht allein auf das Verständnis der Lottospieler abgestellt, sondern auf alle Verbraucher, an die sich das Angebot derartiger Lotteriespiele richte. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich bei dem Wort „Lotto“ um einen Begriff handele, der die wesentlichen Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibe. Bei derartigen Produktbezeichnungen komme eine Verkehrsdurchsetzung als Herkunftshinweis nur in Betracht, wenn überwiegende Teile der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die Herkunft des Spiels von einem bestimmten Veranstalter und nicht auf das veranstaltete Spiel sähen. Auch wenn Verbraucher „Lotto“ mit den staatlichen Lotteriegesellschaften in Verbindung brächten, sei dies noch nicht zwingend ein Beweis für einen Bedeutungswandel von einer beschreibenden Angabe zu einem Herkunftshinweis. Denn eine solche Assoziation lasse sich ohne weiteres damit erklären, dass die staatlichen Lotteriegesellschaften im Inland über ein Monopol zur Veranstaltung solcher Spiele verfügten und daher vor allem Spiele wie die von den Lotteriegesellschaften veranstalteten Lottospiele mit diesem Gattungsbegriff bezeichnet würden.
(tg)
Quelle: PM Nr. 8/2006 des BGH vom 19.01.2006;
Die Entscheidung steht im Volltext unter http://www.bundesgerichtshof.de/index.php?entscheidungen/entscheidungen (Suchtext = Az.) zur Verfügung.
Online seit: 19.01.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/222
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Zustellung einer deutschsprachigen Beschlussverfügung an Facebook Irland möglich - Verweigerung der Annahme nicht übersetzter Schriftstücke durch Facebook rechtsmissbräuchlich
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2019 - I-7 W 66/19, MIR 2020, Dok. 003
Autocomplete-Funktion - Kein Anspruch eines Unternehmers gegen Google auf Unterlassung der Verknüpfung seines Namens mit dem Begriff "bankrott" in Suchergänzungsvorschlag
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2023, Dok. 030
Angemessene Reaktionsfrist - Innerhalb der Dringlichkeitsfrist hat der Antragsteller dem späteren Antragsgegner eine Abmahnung zu übersenden und ihm eine angemessene Zeit zur Antwort einzuräumen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2023 - I-20 W 36/23, MIR 2023, Dok. 078
Anschrift des Klägers - Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift regelmäßig die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift
BGH, Urteil vom 28.06.2018 - I ZR 257/16, MIR 2018, Dok. 043
Laufbildschutz - Videoaufnahmen mit dem Smartphone (hier von einem Hochwasserereignis) genießen grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz und sind der Verwertung zugänglich
Landgericht Frankfurt a.M., MIR 2025, Dok. 041
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2019 - I-7 W 66/19, MIR 2020, Dok. 003
Autocomplete-Funktion - Kein Anspruch eines Unternehmers gegen Google auf Unterlassung der Verknüpfung seines Namens mit dem Begriff "bankrott" in Suchergänzungsvorschlag
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2023, Dok. 030
Angemessene Reaktionsfrist - Innerhalb der Dringlichkeitsfrist hat der Antragsteller dem späteren Antragsgegner eine Abmahnung zu übersenden und ihm eine angemessene Zeit zur Antwort einzuräumen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2023 - I-20 W 36/23, MIR 2023, Dok. 078
Anschrift des Klägers - Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift regelmäßig die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift
BGH, Urteil vom 28.06.2018 - I ZR 257/16, MIR 2018, Dok. 043
Laufbildschutz - Videoaufnahmen mit dem Smartphone (hier von einem Hochwasserereignis) genießen grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz und sind der Verwertung zugänglich
Landgericht Frankfurt a.M., MIR 2025, Dok. 041