Kurz notiert
Landgericht MĂĽnchen I
McDonalds Werbe-Jingle "Ich liebe es" verletzt keine Urheberrechte des Komponisten.
LG MĂĽnchen I, Urteil vom 18.08.2010 - Az. 21 O 177/09
MIR 2010, Dok. 117, Rz. 1
1
Mit Urteil vom 18.08.2010 hat das Landgericht München I (Az. 21 O 177/09) eine Klage des Komponisten der bekannten McDonalds Werbemelodie "Ich liebe es" abgewiesen. In den betreffenden Melodiefolgen liege bereits keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG.
Zur Sache
Der klagende Komponist war im April 2003 von einer Werbeagentur beauftragt worden, an der Erstellung eines Werbejingles für McDonalds mitzuwirken. Das Ergebnis seiner Bemühungen übergab der Kläger der Werbeagentur auf CD und erhielt dafür EUR 1.500,00 sowie zwei Flaschen Champagner. Auf den Genuss des edlen Tropfens folgte Ernüchterung: Weil die - nunmehr weltweit bekannte - Werbemelodie "McDonalds – Ich liebe es" auf ihn zurückgehe und er diese nicht zur Veröffentlichung freigegeben habe, verklagte der Komponist McDonalds auf Auskunft über die Nutzung der Melodie und Feststellung eines Schadensersatzanspruches.
Die Beklagte war jedoch der Ansicht eine Urheberrechtsverletzung liege nicht vor: Es sei für den durchschnittlichen Hörer nahezu unmöglich, aus dem vom Kläger geschaffenen Rap "Ich liebe es" eine Tonfolge herauszuhören. Außerdem sei kein einziger Ton der Komposition des Klägers identisch mit ihrem Audio–Logo. Im Übrigen stelle die vom Kläger gegebenenfalls geschaffene "Melodiefolge" kein urheberrechtlich schutzfähiges Werk dar.
Entscheidung des Gerichts: Komposition des Klägers keine persönliche geistige Schöpfung
Das Gericht folgte der Ansicht der Beklagten und wies die Klage des Komponisten ab.
In der BegrĂĽndung des Urteils heiĂźt es auszugsweise:
"Die Kammer, die das aufgrund ihrer musikalischen Allgemeinbildung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen kann, ist (...) der Auffassung, dass die "Melodie", auf die in der Produktion des Klägers der Text "McDonalds – Ich liebe es" gerapt wird, keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG darstellt, weil ihr die hierfür erforderliche Schöpfungshöhe fehlt. (...) Beide Melodiefolgen, auf die bei der Komposition des Klägers der Text "Ich liebe es" gerapt wird, sind (...) so sehr von dem natürlichen Sprechduktus vorgegeben, dass sie nicht die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Was die drei Töne angeht, auf die in der Komposition des Klägers der Textteil "McDonalds" gerapt wird, so ist diese, da sie lediglich aus einer Terz und einer Sekunde besteht, zu simpel, um die erforderliche Gestaltungshöhe zu erreichen."
Quelle: PM des LG MĂĽnchen I Nr. 24/10 vom 18.08.2010
Zur Sache
Der klagende Komponist war im April 2003 von einer Werbeagentur beauftragt worden, an der Erstellung eines Werbejingles für McDonalds mitzuwirken. Das Ergebnis seiner Bemühungen übergab der Kläger der Werbeagentur auf CD und erhielt dafür EUR 1.500,00 sowie zwei Flaschen Champagner. Auf den Genuss des edlen Tropfens folgte Ernüchterung: Weil die - nunmehr weltweit bekannte - Werbemelodie "McDonalds – Ich liebe es" auf ihn zurückgehe und er diese nicht zur Veröffentlichung freigegeben habe, verklagte der Komponist McDonalds auf Auskunft über die Nutzung der Melodie und Feststellung eines Schadensersatzanspruches.
Die Beklagte war jedoch der Ansicht eine Urheberrechtsverletzung liege nicht vor: Es sei für den durchschnittlichen Hörer nahezu unmöglich, aus dem vom Kläger geschaffenen Rap "Ich liebe es" eine Tonfolge herauszuhören. Außerdem sei kein einziger Ton der Komposition des Klägers identisch mit ihrem Audio–Logo. Im Übrigen stelle die vom Kläger gegebenenfalls geschaffene "Melodiefolge" kein urheberrechtlich schutzfähiges Werk dar.
Entscheidung des Gerichts: Komposition des Klägers keine persönliche geistige Schöpfung
Das Gericht folgte der Ansicht der Beklagten und wies die Klage des Komponisten ab.
In der BegrĂĽndung des Urteils heiĂźt es auszugsweise:
"Die Kammer, die das aufgrund ihrer musikalischen Allgemeinbildung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen kann, ist (...) der Auffassung, dass die "Melodie", auf die in der Produktion des Klägers der Text "McDonalds – Ich liebe es" gerapt wird, keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG darstellt, weil ihr die hierfür erforderliche Schöpfungshöhe fehlt. (...) Beide Melodiefolgen, auf die bei der Komposition des Klägers der Text "Ich liebe es" gerapt wird, sind (...) so sehr von dem natürlichen Sprechduktus vorgegeben, dass sie nicht die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Was die drei Töne angeht, auf die in der Komposition des Klägers der Textteil "McDonalds" gerapt wird, so ist diese, da sie lediglich aus einer Terz und einer Sekunde besteht, zu simpel, um die erforderliche Gestaltungshöhe zu erreichen."
Quelle: PM des LG MĂĽnchen I Nr. 24/10 vom 18.08.2010
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 18.08.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2216
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