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Rechtsprechung



Hanseatisches OLG, Beschluss vom 02.03.2010 - 5 W 17/10

Unternehmenskennzeichen in URL und title-Tag - Die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens in einer URL und der Titelangabe einer Website kann einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dieses Zeichens darstellen.

MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 4; BGB § 12

Leitsätze:*

1. Die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens (§ 5 MarkenG) in der URL einer Website kann einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dieses Zeichens darstellen (hier wie folgt: http://blog.name.com/tag/namegmbh).

2. Wie ein als Domainname benutztes Zeichen neben der Adressfunktion auch als Kennzeichen im Sinne des Markgengesetzes und als Name Verwendung finden kann, kann auch die Verwendung eines Zeichens im Rahmen einer URL grundsätzlich eine kennzeichenmäßige Verwendung darstellen. Einer URL kann insoweit über ihre Funktion als Internetadresse hinaus eine rechtserheblich kennzeichnende Wirkung zukommen. Die kennzeichenrechtliche Funktion kann dabei vor allem auf Grund der Art und des Aussagegehalts der angezeigten URL bestehen (hier: Anzeige eines vollständigen Firmennamens).Maßgeblich ist, dass der Verwendung des Zeichens aus der Sicht des Nutzers eine Kennzeichenfunktion oder Namensfunktion zukommt. Nur dann besteht eine Doppelfunktion einer URL als technische Internetadresse und Kennzeichen oder Namen im Rechtssinne.

3. Wird ein Unternehmenskennzeichen in der Titelangabe einer Website (sog. title-Tag im HTML-Quelltext) aufgenommen, stellt dies eine kennzeichenmäßige Benutzung dieses Zeichens dar (wird ausgeführt).

MIR 2010, Dok. 095


Anm. der Redaktion: URL steht für "Uniform Resource Locator", die eindeutige Adresse von Inhalten in einem Netzwerk, etwa im Internet (ein Beispiel: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2194).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 04.07.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2194

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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