Rechtsprechung
OLG Köln, Urteil vom 30.04.2010 - 6 U 194/09
Unterschiedliche Mindestvertragslaufzeit - Die Werbung mit einem Preisvergleich für Telekommunikationsdienstleistungen ist irreführend, wenn nicht hinreichend deutlich auf unterschiedliche Mindestvertragslaufzeiten der gegenübergestellten Angebote hingewiesen wird.
UWG § 5 Abs. 1, Abs. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:*1.Preisvergleiche unterliegen wie die übrigen geschäftlichen Handlungen dem Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG (vgl. § 5 Abs. 3 UWG).
2. Da ein Preisvergleich nur unter Anführung der angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen möglich ist, muss der Werbende angeben, welche Dienstleistungen der Umworbene für die gegenübergestellten Preise von den unterschiedlichen Anbietern jeweils erhält. Hierbei sind zur Vermeidung der Irreführungsgefahr alle diejenigen Eigenschaften der beworbenen Waren oder Dienstleistungen vollständig aufzuführen, zu denen der Verbraucher Angaben erwartet.
3. Bei einer Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen erwartet der Verbraucher, dass er in der Werbung auf wesentliche, für ihn sonst nicht erkennbare (Qualitäts-) Unterschiede der gegenübergestellten Angebote hingewiesen wird (hier: unterschiedliche Mindestvertragslaufzeiten der gegenübergestellten Angebote).
4. Die Werbung mit einem Preisvergleich für Telekommunikationsdienstleistungen ist irreführend, wenn diese nicht einen hinreichend deutlichen, die Gefahr der Irreführung vermeidenden Hinweis auf die unterschiedlichen Mindestvertragslaufzeiten der gegenübergestellten Angebote enthält.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 23.06.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2188
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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