Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 10.12.2009 - I ZR 195/07
Preisnachlass nur für Vorratsware - Die Werbung für einen erheblichen Preisnachlass verstößt gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot, wenn nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Vergünstigung nur für vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann.
UWG § 4 Nr. 4
Leitsätze:*1. Die Werbung für einen erheblichen Preisnachlass verstößt gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot, wenn nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Vergünstigung nur für vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Preisnachlass nur kurzfristig - hier am Tage der Werbung - gewährt wird.
2. Unter den "Bedingungen der Inanspruchnahme" im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG sind die Voraussetzungen zu verstehen, die erfüllt sein müssen, damit der Kunde die Vergünstigung verlangen kann. Anzugeben sind sowohl Bedingungen hinsichtlich des zugelassenen Personenkreises (persönlicher Anwendungsbereich) als auch Modalitäten der Inanspruchnahme (sachlicher Anwendungsbereich). Der Werbende hat daher auch darüber zu informieren, wenn der Preisnachlass nur für bestimmte Waren oder Produktgruppen gilt.
3. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme müssen regelmäßig bereits zum Zeitpunkt der Werbung mitgeteilt werden. Die Anlockwirkung, die der Unternehmer mit der Verkaufsförderungsmaßnahme bezweckt, erreicht den Verbraucher bereits durch die Werbung für die angekündigte Maßnahme. Der Schutzzweck von § 4 Nr. 4 UWG gebietet es daher grundsätzlich auch die Werbung für eine Verkaufsförderungsmaßnahme in den Anwendungsbereich der Vorschrift einzubeziehen (BGH, Urteil vom 30.04.2009 - Az. I ZR 66/07, MIR 2009, Dok. 216 - Räumungsverkauf wegen Umbau; vgl. zu der vom Schutzzweck vergleichbaren Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG: BGH, Urteil vom 10.01.2008 - Az. I ZR 196/05, MIR 2008, Dok. 212 - Urlaubsgewinnspiel).Soweit der Verbraucher aufgrund einer Anzeigenwerbung die beworbene Preisvergünstigung allerdings noch nicht ohne weiteres in Anspruch nehmen kann, benötigt er noch keine umfassende Information zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme. Dann reicht es unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums aus, dem Verbraucher diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht (BGH, Urteil vom 10.01.2008 - Az. I ZR 196/05,
MIR 2008, Dok. 212 - Urlaubsgewinnspiel).
4. Verkaufsförderungsmaßnahmen sind nur dann zulässig, wenn die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme - im Einzelfall - klar und eindeutig angegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2009 - Az. I ZR 194/06, MIR 2009, Dok. 185 - Geld-zurück-Garantie II). Der Verbraucher muss Gelegenheit haben, sich über zeitliche Befristungen der Aktion (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2008 - Az. I ZR 120/06, MIR 2008, Dok. 318 - Räumungsfinale), über eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises, über Mindest- oder Maximalabnahmemengen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2009 - Az. I ZR 194/06,
MIR 2009, Dok. 185 - Geld-zurück-Garantie II) sowie über mögliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme - etwa vom Preisnachlass ausgeschlossene Waren und Warengruppen - zu informieren.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 12.06.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2185
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