Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 30.04.2009 - I ZR 66/07
Räumungsverkauf wegen Umbau - Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme sind grundsätzlich bereits in der Werbung für die Maßnahme anzugeben.
UWG § 4 Nr. 4
Leitsätze:*1. Ein im Hinblick auf den Umbau der Geschäftsräume durchgeführter Räumungsverkauf mit Preisherabsetzungen stellt auch dann eine Verkaufsförderungsmaßnahme
i.S. des § 4 Nr. 4 UWG dar, wenn der Verbraucher Anlass hat anzunehmen, dass der Anbieter nach der Verkaufsaktion nicht mehr zum früher verlangten Preis
zurückkehren wird und der herabgesetzte Preis daher den neuen Normalpreis darstellt.
2. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme sind grundsätzlich bereits in der Werbung für die Maßnahme anzugeben
(Ergänzung zu BGH, Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Tz. 13 = WRP 2008, 1508 - Räumungsfinale).
3. Maßgeblich für die Frage, wann die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme nach § 4 Nr. 4 UWG anzugeben sind, ist der Zeitpunkt,
zu dem die Maßnahme den Umworbenen in seiner Kaufentscheidung beeinflussen kann, wobei dies regelmäßig bereits der Zeitpunkt der Werbung ist.
Dies entspricht auch dem Zweck von § 4 Nr. 4 UWG, der nicht unerheblichen Missbrauchsgefahr zu begegnen, die von der Beeinflussung der Kaufentscheidung gerade
durch die Werbung für eine Verkaufsförderungsmaßnahme ausgeht. Bereits das Anlocken des Kunden zum Besuch des Ladenlokals stellt eine erhebliche Beeinflussung
im Hinblick auf eine etwaige Kaufentscheidung dar. Dementsprechend ist auch bei einer Aufmerksamkeitswerbung jedenfalls eine im verwendeten Werbemedium einfach
darstellbare Bedingung anzugeben (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 8.02.2007 - Az. 2 U 136/06,
MIR 2007, Dok. 120).
4. Das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot begründet lediglich die Verpflichtung, auf gegebene Bedingungen (hier: auf tatsächlich bestehende zeitliche
Beschränkungen) hinzuweisen. Die Verpflichtung, etwa eine einschränkende Bedingung in Bezug auf die Dauer der betreffenden Maßnahme zu schaffen, lässt sich aus der Regelung
des § 4 Nr. 4 UWG dagegen nicht herleiten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.09.2008 - Az. I ZR 120/06,
MIR 2008, Dok. 318 - Räumungsfinale).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 25.10.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2058
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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