Rechtsprechung
BGH
Urteil vom 8. November 2005 - Az. VI ZR 64/05 ( allgemeines Persönlichkeitsrecht, technisch manipulierte Fotos, satirische Bilddarstellung, §§ 823, 1004 BGB,§ 22 f KUG, Art. 1 I, 2 I GG)
Leitsatz (amtl.):
Zur Frage der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verwendung eines technisch manipulierten Fotos einer Person im Rahmen einer satirischen Bilddarstellung.
ergänzende Leitsätze (tg):
1. Eine, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzende, Manipulation eines (Original-)Fotos ist dann anzunehmen, wenn eine für den Betrachter nicht erkennbare mehrfach gestufte Bildmanipulation vorliegt, die über technisch unvermeidbare Änderungen hinausreicht.
2. Eine Bildaussage wird jedenfalls dann unzutreffend, wenn ein Foto über rein reprodukionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert wurde.
3. Veränderungen eines Originalfotos des Betroffenen verletzen das Persönlichkeitsrecht dann nicht nennenswert, wenn sie derart geringfügig sind, dass sie nur bei besonders aufmerksamer Betrachtung unter Vergleich mit dem Originalfoto erkennbar sind.
MIR 2006, Dok. 003
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.01.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/218
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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