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Rechtsprechung



BGH

Urteil vom 8. November 2005 - Az. VI ZR 64/05 ( allgemeines Persönlichkeitsrecht, technisch manipulierte Fotos, satirische Bilddarstellung, §§ 823, 1004 BGB,§ 22 f KUG, Art. 1 I, 2 I GG)

Leitsatz (amtl.):

Zur Frage der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verwendung eines technisch manipulierten Fotos einer Person im Rahmen einer satirischen Bilddarstellung.

ergänzende Leitsätze (tg):

1. Eine, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzende, Manipulation eines (Original-)Fotos ist dann anzunehmen, wenn eine für den Betrachter nicht erkennbare mehrfach gestufte Bildmanipulation vorliegt, die über technisch unvermeidbare Änderungen hinausreicht.

2. Eine Bildaussage wird jedenfalls dann unzutreffend, wenn ein Foto über rein reprodukionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert wurde.

3. Veränderungen eines Originalfotos des Betroffenen verletzen das Persönlichkeitsrecht dann nicht nennenswert, wenn sie derart geringfügig sind, dass sie nur bei besonders aufmerksamer Betrachtung unter Vergleich mit dem Originalfoto erkennbar sind.

MIR 2006, Dok. 003


Hinweis der Redaktion: Diese Entscheidung des BGH setzt sich unter anderem sehr ausführlich mit der neuerlichen Rechtsprechung des BVerfG zum Thema auseinander (insb. BVerfG, Urteil vom 14.Februar 2005 - 1 BvR 240/04) und dürfte damit auch im Volltext äußerst lesenswert sein.

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.01.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/218

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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