Kurz notiert
Oberlandesgericht Köln
Offizielle Gewinnmitteilung - Versandfirma zur Zahlung von 13.400,00 EUR verurteilt.
OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 18.03.2010 - Az. 21 U 2/10; Vorinstanz: LG Aachen, Urteil vom 28.10.2009 - Az. 11 O 417/08
MIR 2010, Dok. 070, Rz. 1
1
Mit Hinweisbeschluss vom 18.03.2010 (Az. 21 U 2/10) hat das Oberlandesgericht Köln den
Anspruch eines Kunden aus der Gewinnzusage einer "Shopping"-Firma aus Luxemburg bestätigt und die beklagte Firma auf die Erfolglosigkeit ihrer Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.10.2009 (Az. 11 O 417/08) hingewiesen. Die Berufung wurde daraufhin zurückgenommen. Das landgerichtliche Urteil, mit dem die Versandfirma zur Zahlung von 13.400,00 EUR verurteilt worden war, ist damit rechtskräftig.
Zur Sache
Einem Mann aus Neustadt wurde von der Versandfirma ein Katalog zugesandt, dem auch eine "Offizielle Gewinnmitteilung" beigefügt war. In dieser lautete es: "Und nun halten Sie sich fest, Herr W., das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von 13.400,00 EUR entfallen ist" . Hierauf klebte der Neustädter freudig seine persönliche Losmarke auf die ausgefüllte Gewinnmitteilung und rief den Gewinn zusammen mit einer Warenbestellung ab, die an eine Postfach-Adresse in Selfkant zu richten war. Während hierauf die Waren eintrafen, blieb die Gewinnauszahlung aus. Der vermeintliche Gewinner klagte daraufhin vor dem Landgericht Aachen gegen die Versandfirma auf Auszahlung des Gewinns. Nachdem mühsam die Postanschrift der Beklagten ermittelt wurde, verteidigte diese sich, es seien weitere Voraussetzungen der Teilnahmebedinungen nicht erfüllt worden. Es sei leidglich die Rede von einem "Gewinnkandidaten" gewesen, der nur die Möglichkeit eines Gewinns habe.
Nach dem Gesamteindruck der Mitteilung liegt ein Gewinnzusage an den konkreten Empfänger vor
Diese Argumenation ließen im vorliegenden Fall weder das Landgericht Aachen noch das Oberlandesgericht Köln gelten. Mit dem konkret an den Kläger gerichteten Anschreiben sei eine Gewinnzusage im Sinne von § 661a BGB erteilt worden. Die Formulierungen und Hervorhebungen Herr W. solle sich festhalten, das Unglaubliche sei wahr geworden und auf seine persönliche Losnummer sei der Gewinn von 13.400,00 EUR entfallen, können nach dem maßgeblichen Gesamteindruck nur so verstanden werden - so das Gericht, der Empfänger einer solchen Mitteilung habe seinen Gewinn bereits zugeteilt bekommen und brauche ihn nur noch abzurufen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln stehen dieser Beurteilung auch nicht irgendwelche nicht aussagekräftigen Hinweise im weiteren Fließtext der Mitteilung entgegen, in denen es u.a. heißt: "Ich anerkenne die von mir gelesenen Bargeldvergabe-/Teilnahmebedingungen" und "Diese Mitteilung wird gültig, wenn ihre persönliche Losnummer identisch mit der gewinnenden Losnummer ist"..
(tg) - Quelle: PM des OLG Köln vom 06.05.2010
Zur Sache
Einem Mann aus Neustadt wurde von der Versandfirma ein Katalog zugesandt, dem auch eine "Offizielle Gewinnmitteilung" beigefügt war. In dieser lautete es: "Und nun halten Sie sich fest, Herr W., das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von 13.400,00 EUR entfallen ist" . Hierauf klebte der Neustädter freudig seine persönliche Losmarke auf die ausgefüllte Gewinnmitteilung und rief den Gewinn zusammen mit einer Warenbestellung ab, die an eine Postfach-Adresse in Selfkant zu richten war. Während hierauf die Waren eintrafen, blieb die Gewinnauszahlung aus. Der vermeintliche Gewinner klagte daraufhin vor dem Landgericht Aachen gegen die Versandfirma auf Auszahlung des Gewinns. Nachdem mühsam die Postanschrift der Beklagten ermittelt wurde, verteidigte diese sich, es seien weitere Voraussetzungen der Teilnahmebedinungen nicht erfüllt worden. Es sei leidglich die Rede von einem "Gewinnkandidaten" gewesen, der nur die Möglichkeit eines Gewinns habe.
Nach dem Gesamteindruck der Mitteilung liegt ein Gewinnzusage an den konkreten Empfänger vor
Diese Argumenation ließen im vorliegenden Fall weder das Landgericht Aachen noch das Oberlandesgericht Köln gelten. Mit dem konkret an den Kläger gerichteten Anschreiben sei eine Gewinnzusage im Sinne von § 661a BGB erteilt worden. Die Formulierungen und Hervorhebungen Herr W. solle sich festhalten, das Unglaubliche sei wahr geworden und auf seine persönliche Losnummer sei der Gewinn von 13.400,00 EUR entfallen, können nach dem maßgeblichen Gesamteindruck nur so verstanden werden - so das Gericht, der Empfänger einer solchen Mitteilung habe seinen Gewinn bereits zugeteilt bekommen und brauche ihn nur noch abzurufen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln stehen dieser Beurteilung auch nicht irgendwelche nicht aussagekräftigen Hinweise im weiteren Fließtext der Mitteilung entgegen, in denen es u.a. heißt: "Ich anerkenne die von mir gelesenen Bargeldvergabe-/Teilnahmebedingungen" und "Diese Mitteilung wird gültig, wenn ihre persönliche Losnummer identisch mit der gewinnenden Losnummer ist"..
(tg) - Quelle: PM des OLG Köln vom 06.05.2010
Online seit: 06.05.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2169
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