Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Google-Bildersuche stellt regelmäßig keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung dar.
BGH, Urteil vom 29.04.2010 – Az. I ZR 69/08 – Vorschaubilder; Vorinstanzen: LG Erfurt, Urteil vom 15.03.2007 – Az. 3 O 1108/05, MIR 2007, Dok. 113; OLG Jena, Urteil vom 27.02.2008 – Az. 2 U 319/07, MIR 2008, Dok. 122
MIR 2010, Dok. 067, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 29.04.2010 (Az. I ZR 69/08 - Veröffentlichung in MIR folgt) entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.
Zur Sache
Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet gestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sog. Thumbnails). Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite gelangen kann, die die entsprechende Abbildung enthält. Zur Verkürzung des Suchvorgangs durchsucht Google das Internet in regelmäßigen Intervallen nach Abbildungen und hält diese als Vorschaubilder auf ihren Servern vor, so dass kurze Zeit nach Eingabe eines Suchworts die Trefferliste mit den entsprechenden Vorschaubildern angezeigt werden kann.
Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine eigene Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine der Beklagten Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.
Die Vorinstanzen haben die auf Unterlassung gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zwar das Urheberrecht der Klägerin widerrechtlich verletzt. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).
Entscheidung des BGH: Google-Bildersuche regelmäßig keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Klägerin mit Urteil vom 29.04.2010 (Az. I ZR 69/08) zurück. Die Beklagte - Google - habe schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen.
Keine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Rechteeinräumung
In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Bundesgerichtshof dabei davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat.
Gleichwohl: Kein rechtswidriger Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), sei jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin - auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung- habe entnehmen dürfen, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden.
Urheber muss technische Möglichkeiten nutzen um Zugriff durch Suchmaschinen zu verhindern
Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.
Erst nach Kenntnis: Haftung von Google bei rechtswidrigen "Erstveröffentlichungen"
Für Fälle, in denen – anders als im hier entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urteil vom 23.03.2010 – Az. C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.
(tg) - PM Nr. 93/2010 des BGH vom 29.04.2010
Zur Sache
Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet gestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sog. Thumbnails). Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite gelangen kann, die die entsprechende Abbildung enthält. Zur Verkürzung des Suchvorgangs durchsucht Google das Internet in regelmäßigen Intervallen nach Abbildungen und hält diese als Vorschaubilder auf ihren Servern vor, so dass kurze Zeit nach Eingabe eines Suchworts die Trefferliste mit den entsprechenden Vorschaubildern angezeigt werden kann.
Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine eigene Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine der Beklagten Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.
Die Vorinstanzen haben die auf Unterlassung gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zwar das Urheberrecht der Klägerin widerrechtlich verletzt. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).
Entscheidung des BGH: Google-Bildersuche regelmäßig keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Klägerin mit Urteil vom 29.04.2010 (Az. I ZR 69/08) zurück. Die Beklagte - Google - habe schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen.
Keine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Rechteeinräumung
In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Bundesgerichtshof dabei davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat.
Gleichwohl: Kein rechtswidriger Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), sei jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin - auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung- habe entnehmen dürfen, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden.
Urheber muss technische Möglichkeiten nutzen um Zugriff durch Suchmaschinen zu verhindern
Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.
Erst nach Kenntnis: Haftung von Google bei rechtswidrigen "Erstveröffentlichungen"
Für Fälle, in denen – anders als im hier entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urteil vom 23.03.2010 – Az. C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.
(tg) - PM Nr. 93/2010 des BGH vom 29.04.2010
Online seit: 29.04.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2166
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