Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - I ZB 37/09
Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung vor dem unzuständigen Gericht - Zur Frage, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind, wenn die Parteien eine vor dem unzuständigen Gericht erhobene begründete Unterlassungsklage übereinstimmend für erledigt erklären.
ZPO §§ 91a, 281 Abs. 3
Leitsätze:*1. Erklären die Parteien eine vor dem unzuständigen Gericht erhobene, in der Sache aber begründete Unterlassungsklage übereinstimmend
in der Hauptsache für erledigt, nachdem der Beklagte die Unzuständigkeit gerügt und sodann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abgegeben hat, sind die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.
2. Es ist nicht generell ausgeschlossen im Rahmen von § 91a ZPO naheliegende hypothetische Entwicklungen zu berücksichtigen.
Wird etwa der Kläger durch das Gericht auf dessen offensichtliche örtliche Unzuständigkeit hingewiesen, ist nach der Lebenserfahrung ohne
weiteres davon auszugehen, dass er den Verweisungsantrag an das zuständige Gericht stellen wird. Ob eine bestimmte hypothetische Entwicklung
im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung so naheliegend ist, dass sie im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist,
bedarf dabei einer kritischen Prüfung im Einzelfall. Erheblich sind allein solche Entwicklungen, deren Eintritt nach der Lebenserwartung ohne
weiteres zu erwarten sind. Diese sind dann bereits Elemente des Sachstandes im Zeitpunkt der Erledigungserklärung und ihre Berücksichtigung
nach § 91a ZPO geboten.
3. Nach § 281 Abs. 3 ZPO ist das Kostenrisiko für eine sonst zulässige und begründete Klage vor einem unzuständigen Gericht auf die durch dessen Anrufung
entstandenen Mehrkosten begrenzt. Dies gilt auch bei übereinstimmender Erledigung unabhängig davon, ob die Erledigungserklärungen vor oder nach der
Verweisung an das zuständige Gericht abgegeben wurde. Allein eine Kostenentscheidung, die diese Wertung des § 281 Abs. 3 ZPO berücksichtigt,
entspricht der Billigkeit im Sinne von § 91a ZPO.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 28.04.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2164
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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