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Europäische Kommission

Geistiges Eigentum: Überprüfung des EU-Datenbankrechts

Die Europäische Kommsission hat einen Bericht veröffentlicht, in dem das EU-Datenbankrecht bewertet wird.

Das Gemeinschaftsrecht stellt Datenbanken unter den Schutz des Urheberrechts, wenn sie hinreichend kreativ struktriert sind. Reine Zusammenstellungen von Informationen oder allgemeine Daten, wie Telefonbücher, Hitlisten oder Ergebnislisten von Fußballspielen, können von einer neuen Form des Schutzes, die mit der Datenbankrichtlinie von 1996 eingeführt wurde, profitieren.

Dieses so genannte Recht "sui generis" ist ein spezielles Schutzrecht für Datenbanken, unabhängig von anderen Schutzformen, wie dem Urheberrecht.

Kernpunkt der jetzt vorgelegten Überprüfung ist die Frage, ob die Einführung dieses Schutzrechts zu höheren Wachstumsraten in der europäischen Datenbankindustrie und bei der Datenproduktion geführt hat.

Weiter wurde untersucht, ob das Recht die Bereiche erfasst, in denen Europa mehr Innovationsanreize braucht.

Der Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen Charlie McCreevy äußerte:"Im Informationszeitalter spielen Datenbanken eine wichtige Rolle in der europäischen Wirtschaft. Ich möchte dafür sorgen, dass die EU-Vorschriften die Entwicklung dieses Sektors vorantreiben [...]."

Demgegenüber läßt sich ein wirtschaftlicher Erfolg des Rechts "sui generis" auf die Datenproduktion, nach Aussage des Berichts, nicht nachweisen, obgleich die europäische Verlagsindustrie feststellt, dass dieses Schutzrecht für den weiteren Erfolg ihrer Arbeit von wesentlicher Bedeutung sei.

Aspekte der Rechtssicherheit, Kostensenkungen hinsichtlich des rechtlichen Schutzes von Datenbanken und die Eröffnung neuer Geschäftsmöglichkeiten und der Vermarktung von Datenbanken seien aber ein hervorzuhebener Nutzen des Rechtes "sui generis" und stünden außer Frage.

(tg)

Quelle: PM IP/05/1567, Brüssel, den 12.Dez. 2005

MIR 2006, Dok. 001



Online seit: 16.01.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/216
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