Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 22.10.2009 - I ZR 73/07
Hier spiegelt sich Erfahrung - Zu Darlegungs- und Beweislast und zu prozessualen Aufklärungspflichten im Bereich der Alleinstellungswerbung.
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze:*1. Nimmt ein Wettbewerber den anderen wegen der Behauptung einer Spitzenstellung gerichtlich in Anspruch, trifft den Beklagten zwar grundsätzlich eine
prozessuale Aufklärungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Alleinstellungsbehauptung. Dies gilt aber nicht, wenn der
Kläger ausnahmsweise selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um die Richtigkeit der beanstandeten Behauptung beurteilen zu können.
2. Bei der Beurteilung einer Werbeaussage ist darauf abzustellen, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung in ihrem Gesamteindruck versteht
(vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2002 - Az. I ZR 100/00 - Sparvorwahl).
3. Die Aussage "Hier spiegelt sich Erfahrung" auf der Titelseite des Werbeprospekts eines noch jungen Unternehmens stellt keine unzulässige Alterwerbung dar,
wenn dem angesprochenen Verkehr aus dem Gesamtzusammenhang des Prospekts hinreichend deutlich wird, dass sich diese Aussage auf die einschlägige Berufserfahrung der
beschäftigten Mitarbeiter bezieht und keine Aussage über das Alter des Unternehmens selbst enthält.
4. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (BGH, Urteil vom 19.04.2007 - Az. I ZR 57/05 - 150% Zinsbonus).
Demgegenüber ist für die Feststellung der Schadenersatzpflicht und die Auskunftserteilung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung der angegriffenen Handlung maßgeblich
(BGH, Urteil vom 20.01.2005 - Az. I ZR 96/02 - Direkt ab Werk).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.03.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2143
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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