Rechtsprechung
LG Köln, Urteil vom 26.11.2009 - 31 O 329/09
Zu viel Spezialist ist Generalist - Zur irreführenden Werbung eines Rechtsbeistandes mit qualifizierenden Zusätzen.
UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1; BORA § 7 Abs. 1 Satz 2; BRAO § 43c Abs. 1 Satz 3
Leitsätze:*1. Als "Spezialist" für einen bestimmten Tätigkeitsbereich darf sich nur bezeichnen, wer den hiermit verbundenen hohen Verkehrserwartungen
an die besondere Qualifikation eines so Werbenden gerecht wird (hier: Werbung eines Rechtsbeistandes mit den Bezeichnungen "Spezialist für Insolvenzrecht (TS)" und "Spezialist für Sozialrecht (TS)").
2. Wirbt ein Rechtsanwalt (bzw. hier ein Rechtsbeistand) mit einem qualifizierenden Zusatz (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BORA), müssen überdurchschnittliche theoretische Kenntnisse und erhebliche praktische Erfahrungen vorhanden sein.
3. Gegen eine Spezialisierung im Sinne der Verkehrserwartung spricht, wenn der Werbende eine Vielzahl von besonderen Fachgebieten, Spezialisierungen und
Tätigkeitsschwerpunkten für sich in Anspruch nimmt. Wer mit einer besonderen Qualifikation in einer Vielzahl von Bereichen wirbt, ist vielmehr Generalist, nicht Spezialist.
4. Bei einem Rechtsanwalt (bzw. hier Rechtsbeistand) der sich als Spezialist bezeichnet, erwarten die angesprochenen Verkehrskreise, dass sich der Spezialist unter Ausschluss anderer Gebiete schwerpunktmäßig mit seinen Spezialgebieten befasst (Rechtsgedanke § 43c Abs. 1 Satz 3 BRAO).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.03.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2137
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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