Rechtsprechung
Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 18.05.2009 - 2 U 42/09
Lieferzeitangabe mit "ca. 1 Woche" zulässig - Die Angabe der Lieferzeit mit einer "circa"-Angabe verstößt nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB.
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 308 Nr. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Leitsätze:*1. Die Angabe der Lieferzeit mit einer "circa"-Angabe (hier: "die Lieferzeit beträgt ca. 1 Woche nach Zahlungseingang" bei eBay)
verstößt nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB. Ein Wettbewerbsverstoß im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG liegt nicht vor.
2. Bei Angaben zur Lieferzeit hat der Verwender ein berechtigtes Interesse daran, die verzugsbegründende Bestimmung des
Leistungszeitpunktes nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB zu vermeiden.
Anm. der Redaktion: Zur Frage der Zulässigkeit von Lieferzeitangaben mit dem Hinweis "in der Regel"
vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2009 - Az. 2 W 55/09, veröffentlicht in
MIR 2009, Dok. 217.
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 18.02.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2128
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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