Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2009 - 2 W 55/09
Lieferfristangabe "in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand" unzulässig - Eine Klausel mit der Angabe, dass die Lieferzeit "in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand" beträgt, gibt nicht mit hinreichender Genauigkeit für alle Fälle bestimmbar an, welche Lieferfrist dem Verbraucher angedient werden soll.
BGB § 308 Nr. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8
Leitsätze:
1. Eine Klausel mit der Angabe, dass die Lieferzeit "in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand" beträgt, gibt nicht mit hinreichender Genauigkeit für alle Fälle bestimmbar an, welche Lieferfrist dem Verbraucher (Kunden) angedient werden soll
(vgl. KG Berlin, Urteil vom 03.04.2007 - Az. 5 W 73/07,
MIR 2007, Dok. 145).
Eine solche Klausel verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot von § 308 Nr. 1 BGB und ist daher unzulässig.
2. Eine Bestimmung mit der Angabe "in der Regel" stellt nur auf den "Normalfall" ab und darauf, dass die Versendung tatsächlich mit dem
angegeben Versandunternehmen erfolgt (hier: DHL). Es bleibt offen welche Leistungs- bzw. Lieferfrist in den Ausnahmefällen gelten soll und
wann ein solcher Ausnahmefall nach Vorstellung des Verwenders vorliegt. Für den Verbraucher nicht bestimmbar bleibt zudem, wann
er dem Verwender etwa eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen und weitere Maßnahmen zur Durchsetzung seiner ihm
gesetzlich zustehenden Rechte und Ansprüche treffen kann.
3. Demgegenüber kann die Angabe von "ca.-Fristen" zulässig sein (mit Verweis auf: OLG Bremen, Beschluss vom 18.05.2009 - Az. 2 U 42/09).
MIR 2009, Dok. 217
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 27.10.2009
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