Rechtsprechung
LG Bonn, Urteil vom 20.11.2009 - 1 O 360/09
Gefälscht! - Falsche Tatsachenbehauptungen im Rahmen von eBay-Verkäufer-Bewertungen können eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des bewerteten Händlers darstellen und einen Unterlassungsanspruch begründen.
BGB §§ 823, 1004; ZPO §§ 935, 940
Leitsätze:*1. Enthält eine eBay-Bewertung falsche Tatsachenbehauptungen kann hierin eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb des bewerteten Händlers liegen und einen Unterlassungsanspruch begründen.
2. Bei der Angabe "Gefälscht!" im Rahmen einer eBay-Verkäufer-Bewertung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung und nicht um ein Werturteil.
Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Marken-Textilien verbindet der objektive Betrachter eine solche Äußerung mit dem Vorwurf der
Produktnachahmung und/oder "Markenpiraterie".
3. Die Frage, ob eine überspitzte Kritik noch von der Meinungsfreiheit umfasst ist - insbesondere dann, wenn im Rahmen von Internet-Handelsplattformen
wie eBay zu Bewertung aufgefordert wird - stellt sich nur bei Werturteilen und nicht bei Tatsachenbehauptungen, d.h. Behauptungen, deren Wahrheitsgehalt
erforderlichenfalls positiv oder negativ festgestellt werden kann.
4. Die durch eine rechtswidrige Beeinträchtigung begründete Vermutung für die Wiederholungsgefahr
(vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2003 - Az. V ZR 98/03; BGH, Urteil vom 30.10.1998 - Az. V ZR 64/98) kann nicht durch das bloße Versprechen oder die Ankündigung,
die störende Handlung nicht mehr vorzunehmen, ausgeräumt werden.
Dies gilt auch bei Rechtsverletzungen im Rahmen von "eBay-Bewertungen" soweit diese nur einmalig abgegeben werden können
(a.A. LG Bad Kreuznach, Urteil vom 13.07.2006 - Az. 2 O 290/06, MIR 2006, Dok. 186).
Es genügt insoweit die Möglichkeit, dass die in solchen Bewertungskommentaren abgegebenen (Tatsachen-) Behauptungen z.B. in einem Internetforum oder nur im größeren
Bekanntenkreis (erneut) aufgestellt werden. Dies kann umso mehr gelten, wenn (so wie bei eBay) die - auch zeitlich begrenzte - Möglichkeit von Ergänzungskommentaren besteht.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.02.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2125
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG München, Urteil vom 05.08.2021 - 29 U 6406/20, MIR 2021, Dok. 079
Werbeblocker II - Keine unlautere zielgerichtete Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG und keine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne von § 4a Abs. 1 UWG durch das Angebot einer Werbeblocker-Software (hier: Adblock Plus)
BGH, Urteil vom 19.04.2018 - I ZR 154/16, MIR 2018, Dok. 044
Culatello di Parma - Bereits der Umstand, dass eine nach dem Muster "Ware aus Ort" gebildete Bezeichnung in der Ortsangabe mit einer nach demselben Muster gebildeten geschützten Ursprungsbezeichnung übereinstimmt kann unzulässig sein
BGH, Urteil vom 12.12.2019 - I ZR 21/19, MIR 2020, Dok. 011
Aufgabe der Anspruchsberühmung genügt nicht - Das Feststellungsinteresses für eine negative Feststellungsklage entfällt erst mit einem förmlichen Anspruchsverzicht des Anspruchstellers
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.01.2024 - 6 W 83/23, MIR 2024, Dok. 037
Für die Angabe des Namens bei der Registrierung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 VerpackG genügt die Angabe der Geschäftsbezeichnung – Wettbewerbsverstoß wegen Aufrechnungsverbot in AGB
LG Bonn, Urteil vom 29.07.2020 - 1 O 417/19, MIR 2020, Dok. 086