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Rechtsprechung



LG Bad Kreuznach, Urteil vom 13.07.2006 - Az. 2 O 290/06

Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich nicht ohne weiteres aus einer vorausgegangenen negativen Äußerung im Rahmen einer Bewertung auf der im Internet betriebenen Plattform von eBay.

BGB §§ 823, 1004

Leitsätze:*

1. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich nicht ohne weiteres aus einer vorausgegangenen negativen Äußerung im Rahmen einer Bewertung auf der im Internet betriebenen Plattform von eBay.

2. Voraussetzung für den in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanspruch ist die unmittelbar drohende Gefahr eines widerrechtlichen Eingriffs.

3. Hat ein Eingriff bereits stattgefunden, begründet dies für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr.

4. Im Rahmen der Internet-Handelsplattform von eBay wird eine Bewertung nicht auf einem jederzeit eröffneten Medium abgegeben, bei dem die Möglichkeit besteht, die (konkrete) Bewertung jederzeit zu wiederholen. Vielmehr erfolgt die Abgabe der Bewertung im Anschluss an ein bestimmtes Rechtsgeschäft im Rahmen der hierfür von eBay vorgesehenen und nur einmal eröffneten Möglichkeit, einen Text abzusetzten. Mit der einmaligen Abgabe einer Bewertung ist die Möglichkeit verschlossen, die jeweilige Erklärung (Bewertung) zu wiederholen.

5. Dies gilt jedenfalls, wenn nicht andersweitig eine Wiederholung der Erklärung im geschäftlichen Verkehr - sei es in Funk, Fernsehen, Printmedien, persönlichen Gesprächen oder im Internet, zu erwarten ist.

MIR 2006, Dok. 186


Hinweis der Redaktion: Leitsatz 1 ist der Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 15.10.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/404

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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