Rechtsprechung
LG Köln, Beschluss vom 13.01.2010 - 28 O 688/09
Gegenstandswert bei unberechtigter Verwendung von Lichtbildern - Der Streitwert für die unberechtigte Verwendung eines Fotos ist mit EUR 6.000,00 zu bemessen. § 97a UrhG hat keine Auswirkungen auf die Festsetzung des Gegenstandswertes.
ZPO § 3; UrhG § 97a; GKG § 63, 68
Leitsätze:*1. Beim Unterlassungsanspruch ist für die Bemessung des Streitwerts die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung wertbestimmend,
die der Unterlassungsgläubiger durch das beanstandete Verhalten verständigerweise zu besorgen hat. Wichtigstes Merkmal ist dabei der
"Angriffsfaktor" der Rechtsverletzung, der sich u.a. nach dem drohenden Verletzungsumfang und der Qualität der Urheberrechtsverletzung bemisst.
Demgegenüber kommt es etwa auf den vom Unterlassungsschuldner erzielten Gewinn nicht an.
2. Bei der unberechtigten Verwendung eines Lichtbildes, ist das Interesse des Urhebers (bzw. Lichtbildners) an der wirkungsvollen Abwehr
eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und seine daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen. Nach der
gesetzgeberischen Intention ist die Unterbindung der Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit, das auch
gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sehr erheblich ist, nicht ohne Auswirkungen bleiben kann.
3. Der Streitwert für die unberechtigte Verwendung eines Fotos ist mit EUR 6.000,00 zu bemessen.
4. § 97a UrhG hat keine Auswirkungen auf den nach § 3 ZPO festzusetzenden Gegenstandswert bei (urheberrechtlichen) Unterlassungsansprüchen.
Ein besonderer Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt Herrn RA Fabien Cathagne, Köln ( www.lampmann-behn.de )
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 04.02.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2123
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2024 - 20 UKl 3/23, MIR 2024, Dok. 056
Google-Ads und kennzeichenmäßige Verwendung - Schadensersatz wegen einer unberechtigter Schutzrechtsverwarnung aufgrund einer Google-Ads-Anzeige
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.02.2022 - 6 U 126/21, MIR 2022, Dok. 024
Abbestelltes Abschlussschreiben - Keine Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben, wenn der Schuldner vor Ablauf der Wartefrist, mitteilt unaufgefordert innerhalb der Monatsfrist auf die Sache zurückzukommen
OLG München, Urteil vom 13.08.2020 - 29 U 1872/20, MIR 2020, Dok. 079
Fünf Stunden Abmahnfrist - Grundsätzlich muss eine Abmahnfrist so bemessen sein, dass dem Abgemahnten eine angemessene Überlegungszeit bleibt, um Rechtsrat einzuholen und die Reaktion abzuwägen
KG, Beschluss vom 18.07.2023 - 10 W 79/23, MIR 2023, Dok. 077
Vollsynthetisches Motorenöl - Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware durch unrichtige Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie
BGH, Urteil vom 21.06.2018 - I ZR 157/16, MIR 2018, Dok. 048