Rechtsprechung
LG Köln, Beschluss vom 13.01.2010 - 28 O 688/09
Gegenstandswert bei unberechtigter Verwendung von Lichtbildern - Der Streitwert für die unberechtigte Verwendung eines Fotos ist mit EUR 6.000,00 zu bemessen. § 97a UrhG hat keine Auswirkungen auf die Festsetzung des Gegenstandswertes.
ZPO § 3; UrhG § 97a; GKG § 63, 68
Leitsätze:*1. Beim Unterlassungsanspruch ist für die Bemessung des Streitwerts die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung wertbestimmend,
die der Unterlassungsgläubiger durch das beanstandete Verhalten verständigerweise zu besorgen hat. Wichtigstes Merkmal ist dabei der
"Angriffsfaktor" der Rechtsverletzung, der sich u.a. nach dem drohenden Verletzungsumfang und der Qualität der Urheberrechtsverletzung bemisst.
Demgegenüber kommt es etwa auf den vom Unterlassungsschuldner erzielten Gewinn nicht an.
2. Bei der unberechtigten Verwendung eines Lichtbildes, ist das Interesse des Urhebers (bzw. Lichtbildners) an der wirkungsvollen Abwehr
eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und seine daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen. Nach der
gesetzgeberischen Intention ist die Unterbindung der Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit, das auch
gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sehr erheblich ist, nicht ohne Auswirkungen bleiben kann.
3. Der Streitwert für die unberechtigte Verwendung eines Fotos ist mit EUR 6.000,00 zu bemessen.
4. § 97a UrhG hat keine Auswirkungen auf den nach § 3 ZPO festzusetzenden Gegenstandswert bei (urheberrechtlichen) Unterlassungsansprüchen.
Ein besonderer Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt Herrn RA Fabien Cathagne, Köln ( www.lampmann-behn.de )
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 04.02.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2123
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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