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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 07.10.2009 - I ZR 216/07

Schubladenverfügung - Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird.

UWG § 12 Abs. 1; BGB § 683 Satz 1, §§ 677, 667

Leitsätze:*

1. Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird.

2. Dem Wortlaut von § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG nach soll der Gläubiger den Schuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen. § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelt insoweit die Obliegenheit zu einer vorgerichtlichen Abmahnung, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG den Anspruch auf Ersatz der zur Erfüllung dieser Obliegenheit erforderlichen Aufwendungen. Die Kostenerstattung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hat insoweit keinen von der vorgerichtlichen Abmahnung unabhängigen Regelungsbereich und stellt sich - ohne diese Beschränkung - nicht als allgemeine Rechtsfolge einer (jeden) begründeten Abmahnung dar.

3. Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

4. Nach Erlass einer Verbotsverfügung liegt eine Abmahnung unabhängig von der Reaktion des (Unterlassungs-) Schuldners nicht (mehr) in dessem Interesse. Unerheblich ist dabei etwa, ob der Abgemahnte im Zeitpunkt der Abmahnung von der bereits erlassenen Verbotsverfügung weiß. Maßgeblich ist, dass der Schuldner den Rechtsstreit im Fall der nachgeschalteten Abmahnung nicht mehr durch eine Unterlassungserklärung - kostengünstig - vermeiden kann. Diesen Zweck der Abmahnung vermittelt die dem Erlass einer Verbotsverfügung nachgeschaltete Abmahnung nicht (mehr).

5. Der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, der vor Einleitung eines gerichtlichen (Verfügungs-) Verfahrens nicht abgemahnt wurde, wird im Fall des auf die Kosten beschränkten Widerspruchs (Kostenwiderspruchs) gegen eine einstweilige Verfügung grundsätzlich so behandelt, als habe er keine Veranlassung zur Klage gegeben (§ 93 ZPO - vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 19.10.1989 - Az. I ZR 63/88 - Antwortpflicht des Abgemahnten; BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - Az. I ZB 17/06 - Zugang des Abmahnschreibens; BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - Az. I ZB 21/05, MIR 2005, Dok. 025 - Geltendmachung der Abmahnkosten). Die gleiche Folge ergibt sich aus §§ 91a ZPO i.V.m. § 93 ZPO, wenn der Schuldner eine Unterwerfungserklärung abgibt und einer Erledigungserklärung des Gläubigers zustimmt. Auch dann hat der Schuldner - weil nicht abgemahnt - keinen Anlass zur gerichtlichen Inanspruchnahme gegeben.

MIR 2010, Dok. 008


Anm. der Redaktion: Leitsätze 1. und 3. sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.01.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2107

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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