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Kurz notiert



Oberlandesgericht Köln

Filesharing – Zur Haftung des Internet-Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen

OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009 - Az. 6 U 101/09

MIR 2010, Dok. 004, Rz. 1


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Mit Urteil vom 23.12.2009 (Az. 6 U 101/09 – Veröffentlichung in MIR folgt) hat das Oberlandesgericht Köln eine Frau aus Oberbayern verurteilt, 2.380,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen. Die Frau hafte im entschiedenen Fall als Anschlussinhaberin für über ihren Internetanschluss begangene Rechtsverletzungen.

Zur Sache

Im August 2005 waren über den Internetanschluss der Bayerin insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden, darunter auch viele ältere Titel wie z. B. von der Rockgruppe "The Who". Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu. Nachdem die IP-Adresse des Internetanschlusses aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Bayerin zugeordnet worden war, wurde sie von den Tonträgerhersteller abgemahnt und sie verpflichtete sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen. Daraufhin nahmen die Musikfirmen die Anschlussinhaberin auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Diese bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr habe noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt.

Entscheidung des OLG Köln: Anschlussinhaberin haftet hier auf Ersatz von Abmahnkosten

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat den klagenden Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt.

Genaue Ausgestaltung der Ãœberwachungspflichten des Anschlussinhabers im Ergebnis offen gelassen

Dabei hat das Gericht allerdings offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen.

Aber: Darlegungslast des Anschlussinhabers etwa hinsichtlich möglichen Verletzern, ergriffenen technischen Sicherungsmaßnahmen und Erfüllung "elterlicher Kontrollpflichten"

Im konkreten Fall habe die Frau aber nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie indes nach prozessualen Grundsätzen verpflichtet. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet wurden, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten.

Bloßes Verbot illegaler Musikdownloads gegenüber Kindern reicht nicht aus

Die Beklagte habe auch nicht deutlich gemacht, dass sie hinsichtlich ihrer minderjährigen Söhne den elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge hierbei zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde.

Letztlich: Haftung für Urheberrechtsverletzungen

Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(tg) - Quelle: PM des OLG Köln vom 07.01.2010


Online seit: 07.01.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2103
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