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Rechtsprechung



OLG Köln, Urteil vom 09.09.2009 - 6 U 48/09

"Scharlatane auf dem Coaching-Markt" - Zur Herabsetzung der geschäftlichen Tätigkeit eines Mitbewerbers durch Äußerungen in einem E-Mail-Newsletter und zum Schutz eines E-Mail-Newsletters im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 7; GG Art. 5 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Die Verbreitung eines E-Mail-Newsletters kann eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellen, wenn der Versand mit der Förderung des Absatzes der von dem Aussender angebotenen Dienstleistungen im Zusammenhang steht und geeignet ist, die Anbahnung von Geschäftsabschlüssen zu fördern. Der bewusste Einsatz des Newsletters zur Absatzförderung (Wettbewerbsabsicht) ist hierbei nicht erforderlich; ausreichend ist bereits der objektive Zusammenhang zwischen dem Verhalten und der Absatzförderung.

2. Bei einem E-Mail-Newsletter handelt es sich nicht um "Presse" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da kein körperliches, zur Verbreitung bestimmtes Medium vorliegt. Maßgeblich ist insoweit die Herstellungs- und Verbreitungsmethode (vgl. BVerfGE 25, 296).

3. Ein E-Mail-Newsletter genießt als Online-Medium den Schutz der Rundfunkfreiheit, wenn er an eine beliebige, unbestimmte Personengruppe, die auch eine Teilöffentlichkeit sein kann, adressiert ist und eine redaktionelle Tätigkeit vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Newsletter Werbung enthält. Der Schutz bezieht sich dabei nicht nur auf die Berichterstattung, sondern auf jede Vermittlung von Information und Meinung. Der Gewährleistungsbereich der Rundfunkfreiheit ist so weit gefasst wie der der Pressefreiheit (BVerfGE 91, 125 - "Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal").

4. Im Rahmen von § 4 Nr. 7 UWG können Äußerungen in Bezug auf einen Mitbewerber verboten sein, die außerhalb des Wettbewerbsverhältnisses erlaubt sind. Unzulässig sind insofern nicht nur unwahre Tatsachenbehauptungen über einen Wettbewerber, sondern auch solche Meinungsäußerungen, die einen Wettbewerber ohne sachlichen Grund pauschal abwerten, keinen sachlichen Bezug haben und dem Leser ein sachbezogenes Urteil nicht ermöglichen. Der Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG muss dann hinter dem Schutz des lauteren Wettbewerbs zurückstehen.

5. Die Verlinkung auf Inhalte Dritter, die ihrerseits im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG zulässig sind, kann nach § 4 Nr. 7 UWG unzulässig sein. Ein Wettbewerber kann sich daher - zulässige - Äußerungen Dritter nicht ohne Weiteres im Rahmen wettbewerbsrechtlich relevanter Äußerungen "zu Eigen" machen.

MIR 2010, Dok. 002


Anm. der Redaktion: Gegen die Nichtzulassung der Revision ist Beschwerde beim BGH eingelegt worden (Az. I ZR 148/09). Die Entscheidung wurde mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des OLG Köln.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.01.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2101

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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